ZPO §§ 103, 104; VV RVG Nr. 1000, 1003

Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr

BGH, Beschl. v. 13.04.2007 – II ZB 10/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 275 f. Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.²

ZPO § 540 I; UWG 3, 5 I

Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ durch überörtliche Sozietät

BGH, Urt. v. 29.03.2007 – I ZR 152/04 (OLG Bremen) Fundstelle: NJW 2007, S. 2334 ff. 1. Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss – ebenso wie im Fall einer möglichen Revisionszulassung durch das Revisionsgericht – aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zu Grunde liegen (im Anschluss an BGHZ 156, 216 = NJW 2004, 293).

2. Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sind. Nicht erforderlich ist es, dass an jedem Standort, an dem der Zusatz verwendet wird, ein oder mehrere Fachanwälte tätig sind.

3. Verwendung eine Sozietät in ihrer Kurzbezeichnung eine auf eine Zusatzqualifikation hinweisende Bezeichnung, muss sie dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt sind, die (Zusatz-)Qualifikation jedes einzelnen Sozietätsmitglieds benennen (im Anschluss an BGH, NJW 1994, 2288 = GRUR 1994, 736 = WRP 1994, 613 – Intraurbane Sozietät).
Anmerkung: In der Sache ging es um eine überörtliche Sozietät mit den Standorten A, B und C, der Rechtsanwälte, Notare und Fachanwälte verschiedener Fachgebiete angehören. Keiner dieser Fachanwälte ist am Standort B tätig. Gleichwohl verwendete die Sozietät an dem Standort B ein Kanzleischild, dass in der 2. Zeile das Wort „Fachanwälte“ und in einer weiteren Zeile den Hinweis „Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht“ enthielt.

Das OLG Bremen als Berufungsgericht hatte die Sozietät u. a. verurteilt es zu unterlassen, auf ihrem Kanzleischild am Standort B den Begriff „Fachanwälte“ zu verwenden, so lange an diesem Standort kein Fachanwalt tätig sei.

Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In seinen Gründen führt der BGH aus, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der Dienstleistungen der Rechtsanwälte und Notare in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Werbung in der Regel mit zumindest normaler Aufmerksamkeit betrachten werde. Dabei werde er zwischen einer Kurzbezeichnung der in einer überörtlichen Sozietät tätigen Berufsträger einerseits und der Qualifikation der einzelnen Sozien an einem konkreten Standort andererseits zu unterscheiden wissen. Werde der Kurzbezeichnung ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie „Rechtsanwälte und Notare“ zugesetzt, verstehe der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen hätten. Der interessierte Verbraucher werde deshalb annehmen, dass er Näheres zu der Spezialisierung der einzelnen Anwälte der Liste der Sozietätsmitglieder entnehmen könne. Sei eine solche Kanzlei – für den Verbraucher erkennbar – an mehreren Standorten tätig, so habe dieser keinen Anlass anzunehmen, dass alle in dem Zusatz zur Kurzbezeichnung genannten Qualifikationen an sämtlichen Standorten vertreten sein. Vielmehr werde der Interessent, soweit es ihm darauf ankommt, anhand der näheren Angaben über die Sozietätsmitglieder prüfen, welche Qualifikationen die an einem bestimmten Standort der Sozietät tätigen Berufsträger hätten.

Die Verwendung des Begriffs „Fachanwälte“ als Zusatz zu der Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf einem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzte danach voraus, dass eine den Plural rechtfertigende Zahl von Sozietätsmitgliedern Fachanwälte sei. Nicht erforderlich sei, dass an jedem Standort, an dem die Kurzbezeichnung mit dem Zusatz verwendet werde, ein oder mehrere Fachanwälte tätig seien. Dort, wo die Mitglieder der Sozietät namentlich aufgeführt seien, müsse sie (aber) die (Zusatz-)Qualifikation eines jeden Sozietätsmitglieds benennen. Der Kanzleiauftritt dürfe keinen Zweifel an der jeweiligen Qualifikation der einzelnen benannten Berufsträger aufkommen lassen.
Rechtsanwalt Benedikt Trockel

InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114; BerHG § 1

Keine Prozesskostenhilfe für Insolvenzantrag

BGH, Beschl. v. 22.03.2007 – IV ZB 94/06 Fundstelle: AGS 2007. S. 463 f.

Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskosten- und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem BerHG.1

 

1 Leitsatz  der Schriftleitung der AGS

 

RVG VV Nr. 1002, 1005

Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren

BSG, Urt. v. 21.03.2007 – B 11a AL 53/06R Fundstelle: RVGreport 2007, S. 421
Der Anfall der Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfordert eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des RA.6

 

6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

GG Art. 3 I, 12 I; FAO § 5; BRAO § 46

Zulassung eines Syndikusanwalts als Fachanwalt für Versicherungsrecht

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 20.03.2007 – 1 BvR 142/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 1945 Es ist verfassungsrechtlich nicht zur beanstanden, eine i. S. von § 5 FAO persönliche Fallbearbeitung als Rechtsanwalt zu verneinen, wenn sich ein Syndikusanwalt auf ein Wirken im Hintergrund beschränkt und weder eigene Schriftsätze anfertigt noch selbst an Gerichtsverhandlungen teilnimmt.

BORA § 7; FAO § 14 a; UWG §§ 8 I Nr. 3, III Nr. 2, 5 II Nr. 3

Anforderungen an die Bezeichnung „Spezialist“

OLG Nürnberg, Urt. v. 20.03.2007 – 3 U 2675/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1984 ff. 1. Der „Spezialist“ muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die über die eines Fachanwalts hinausgehen.

2. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als „Spezialist“ schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.

3. Der „Spezialist“ ist für die strengen Anforderungen, welche sich aus der Entscheidung des BVerfG (NJW 2004, 2656) ergeben, darlegungs- und beweispflichtig.

4. Die Rechtsanwaltskammern sind – wie jeder Berufskollege – befugt, den wettbewerbs-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihre Mitglieder bei unzulässiger Selbstbezeichnung als „Spezialist“ gemäß § 5 II Nr. 3 i. V. mit §§ 3, 8 I, III Nr. 2 UWG ohne weitere Voraussetzungen vor den Zivilgerichten durchzusetzen.

5. „Spezialisten“ wird es also künftig nur noch geben können in sehr beschränkten Rechtsbereichen beispielsweise „Spezialist für Waffenrecht“ oder „Spezialist für Unterhaltsrecht.³

GG Art. 12, 140; WRV Art. 137 I; BRAO § 14 II Nr. 5; BRRG § 135 S. 2

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit als Kirchenbeamter

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 15.03.2007 – 1 BvR 1887/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 2317 f. 1. Die Norm des § 14 II Nr. 5 BRAO (Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Ernennung zum Beamten) ist mit Art. 12 I GG vereinbar.

2. Es verstößt gegen Art. 12 I GG, wenn § 14 II Nr. 5 BRAO dahin ausgelegt wird, dass auch bei einem auf Lebenszeit ernannten Kirchenbeamten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend zu widerrufen sei.

  1.      Dient ein Telefonat zwischen zwei Prozessbevollmächtigten nur zur Klärung der Frage, ob eine Berufung zurückgenommen wird, löst dieses Gespräch keine Terminsgebühr aus.4   2.      Wird dem Beklagten im Termin vom Gericht mitgeteilt, dass die Klage unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen worden sei, und beantragt der Beklagte daraufhin den Erlass einer Kostenentscheidung, so entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV.4    4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Unterkategorien

Seite 265 von 331

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm