GKG § 48 Abs. 4
Addition der Werte von Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch
OLG Hamm, Beschl. v. 10.08.2007 – 9 W 33/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 463 f.
Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln OLGR 1993, 284).
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 1000, 1004, 2300, 3100 VV RVG; §§ 91, 98, 103 ff. ZPO
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits
OLG München, Beschl. v. 07.08.2007 - 11 W 1999/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 431 f.
1. Die Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr bereits tituliert oder unstreitig vom Prozessgegner erstattet worden ist.6
2. Haben sich die Parteien in der Kostenregelung eines Vergleichs über „alle Kosten des Rechtsstreits“ geeinigt, so fällt hierunter auch die Einigungsgebühr.6
6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports
ZPO § 91; RVG VV Nr. 2400 a. F.
Kosten für ein außergerichtliches Abwehrschreiben gegen eine patent- oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung sind keine Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO
OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.08.2007 – 3 W 1300/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 149 f.
Die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV a. F. RVG, die im Zusammenhang mit der vorprozessualen Abwehr einer patent- bzw. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden ist, gehört ebenso wenig zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. d.
§ 91 ZPO wie die Kosten für eine erfolglose Abmahnung selbst. Denn ebenso wie die Abmahnung selbst dient die Antwort auf diese gerade der Prozessvermeidung und nicht der Prozessvorbereitung.
Leitsatz des Gerichts
BGB § 611; BORA § 27; BRAO §§ 59 b II Nr. 1 b, Nr. 8
Umsatzbeteiligung eines freien anwaltlichen Mitarbeiters
BGH, Beschl. v. 01.08.2007 – III ZR 56/07 (OLG Hamm) Fundstelle: NJW 2007, S. 2856 ff.
§ 27 BORA steht einer Abrede nicht entgegen, wonach sich die Vergütung eines Rechtsanwalts, der als freier Mitarbeiter die auftraggebende Rechtsanwaltsgesellschaft beim Aufbau eines bundesweiten Filialnetzes von Anwaltskanzleien unterstützen soll, am Umsatz der von ihm angeworbenen Partner orientiert.3
3 Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 3 Abs. 1
Aufklärungs- und Hinweispflichten bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung; Verbot anderweitiger Erklärungen
OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2007 – I-24 U 46/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 12 ff.
1. Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluss einer Honorarvereinbarung ungefragt über die erhöhten Gebühren aufklärt (hier in familienrechtlichen Angelegenheiten), so hat dies richtig, vollständig und für einen Laien verständlich zu geschehen.4
2. Zum Verbot zusätzlicher Vereinbarungen in einem Honorarvordruck.4
3. Lässt sich der Rechtsanwalt in einer weiteren Honorarvereinbarung nach dem allgemeinen Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit des Mandats sowie die Hinzuziehung eines Steuerberaters nochmals höhere Gebühren zusagen, so hat er den Mandanten ungefragt über die Gebührendifferenz aufzuklären.
4. Bei unzureichender Aufklärung stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu.4
ZPO §§ 85 II, 233, 244, 249; BRAO §§ 16, 155
Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts
BAG, Urt. v. 18.07.2007 – 5 AZR 848/06 (LAG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2007, S. 3226 ff.
1. Das Verschulden eines Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen worden ist, kann der von ihm vertretenen Partei nicht gem. § 85 II ZPO zugerechnet werden.³
2. Auf die Gründe für das Berufsausübungsverbot kommt es nicht an. Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet, kommt dem die Wirkung eines vorläufigen Berufsverbots zu (§§ 16, 155 BRAO). Das vorläufige Berufsverbot gegen den Anwalt einer Partei führt im Anwaltsprozess zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 244 ZPO.5
3. Die zweite Instanz beginnt erst mit Einlegung der Berufung. Eine Unterbrechung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens tritt danach nicht ein, wenn der schon für die Berufungsinstanz bestellte Rechtsanwalt nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, aber vor Berufungseinlegung wegfällt.5
5 Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG