VV RVG Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschl. 02.07.2012 – 6 WF 127/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 464 f.

1.    Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentliche Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs – hier: Berechnung der Startgutschriften – endgültig einigen.

 

2.    Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach dem Wert des Teilvergleichs und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

RVG § 14 As. 2 S. 1; ZPO §§ 402 ff.

Kein Ordnungsgeld gegen den mit der Gutachtenerstellung beauftragten Vorstand der Rechtsanwaltskammer

KG, Beschl. v. 28.06.2012 – 19 W 3/12 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 341 f.

Bei dem gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG eingeholten Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer handelt es sich um kein Sachverständigengutachten i. S. d. §§ 404 ff. ZPO. Somit sind Ordnungsmittel gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach den §§ 409, 411 ZPO nicht zulässig.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

GKG §§ 41 Abs. 1, 48 Abs. 1, 68; ZPO § 6; BGB §§ 985, 986

Streitwert einer Herausgabeklage bei nur teilweiser Vermietung

OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.06.2012 – 4 W 1065/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 415 f.

Beruft sich in einem Rechtsstreit auf Räumung einer Immobilie der Beklagte auf ein vom Kläger bestrittenes vertragliches Nutzungsrecht hinsichtlich eines Drittels der Gesamtfläche der Immobilie und verteidigt sich im Übrigen damit, die Restfläche nicht in Besitz zu haben, bemisst sich der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits nach dem einjährigen Nutzungsentgelt für ein Drittel der Immobilie zuzüglich zwei Dritteln des Verkehrswertes der Immobilie.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

VV RVG Vorbem. 3.3.2 Nr. 1 b, Nr. 6300

Anwaltsvergütung in Unterbringungssachen

BGH, Beschl. v. 13.06.2012 – XII ZB 346/10 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 381 f.

Die Vergütung des in einer Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach Nummer 6300 RVG VV.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 58

Kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht in Personalakten

AnwGH Celle, Urteil v. 11.06.2012 – AGH 24/11 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 639

Das Akteneinsichtsrecht in die Personalakten steht einem Anwalt auch in den Geschäftszeiten der Rechtsanwaltskammer nicht jederzeit zu.

RVG §§ 9, 10; BGB §§ 194 ff., 242

Treuwidrigkeit der Berufung auf Verjährungseinrede

 

LG Karlsruhe, Urt. v. 11.06.2012 – 1 S 11/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 322 ff

Unterlässt ein Rechtsanwalt schuldhaft die Abrechnung vereinnahmter Vorschüsse, so ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem Anspruch des Mandanten auf Abrechnung und Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses auf die Einrede der Verjährung zu berufen

FAO §§ 4 Abs. 3, 7

Das Fachgespräch als (nur) ergänzende Beurteilungsgrundlage

BGH, Beschl. v. 30.05.2012 - AnwZ (Brfg) 3/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 606

Das Fachgespräch darf nicht der eigenständigen Prüfung der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers dienen, sondern hat lediglich als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle Bedeutung, in denen die schriftlichen Unterlagen nicht ausreichen, der Nachweis im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint.

 

Leitsatz des Gerichts

VwGO § 42

Kein Anspruch auf Tätigwerden einer Rechtsanwaltskammer

VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24.05.2012 – 1 K 4750/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 414

Einem Beschwerdeführer, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Berufsverstoß eines Anwalts rüge, steht kein Klagerecht auf die Vornahme bestimmter Handlungen zu.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Anfall einer Terminsgebühr bei außergerichtlicher Besprechung

OLG Köln, Beschl. v. 14.05.2012 – 17 W 75/12 Fundstelle: AGS 2013, 515 f.

Ein zwischen den Prozessbevollmächtigten geführtes Telefongespräch löst eine Terminsgebühr nicht aus, wenn es dabei ausschließlich um die Abstimmung des weiteren prozessualen Vorgehens geht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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