VV RVG Nr. 1000, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Keine Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren bei schriftlicher Entscheidung; keine Einigungsgebühr bei bloßer Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung

OLG Hamm, Beschl. v. 01.10.2012 – II-6 WF 46/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 562 f.

  1. Stimmt in einem Verfahren auf Übertragung der alleinigen Sorge der eine Elternteil dem Antrag des anderen Elternteils schriftsätzlich zu, löst dies noch keine Einigungsgebühr aus.
  2. Entscheidet das FamG ohne Durchführung eines Termins über die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil, fällt eine Terminsgebühr nicht an, weil im Sorgerechtsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben und die mit den Beteiligten durchzuführende mündliche Verhandlung nicht gleichzusetzen ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG § 50; VersAusglG §§ 33, 34

Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.09.2012 – 9 WF 411/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 574

  1. In den Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts richtet sich der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG und nicht nach § 51 FamGKG.
  2. Abzustellen ist auch hier auf 10 %  - nicht 20 % - des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
  3. Der Wert ist wegen des besonderen Aufwands i. d. R. allerdings nach § 50 Abs. 3 FamGKG heraufzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Besprechungen

OLG Köln, Beschl. v. 26.09.2012 – 17 W 160/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 16 f.

Übersendet der auf Unterlassung in Anspruch Genommene die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an einen falschen Empfänger und stellt sich dies erst in einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Beklagten heraus, entsteht eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG, wenn der Beklagte die Erklärung aufgrund dessen nunmehr an den richtigen Empfänger übersendet und der Kläger deshalb entsprechend der Zusage eines Prozessbevollmächtigten anlässlich des Telefonats die Klage zurücknimmt.

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 113, 116; StPO § 305 S. 1; BORA §§ 12 Abs. 1, 14 S. 1

Kanzleidurchsuchung im anwaltsgerichtlichen Verfahren

OLG Rostock, Beschl. v. 20.09.2012 – AGH 5/12 (I/3) Fundstelle: NJW 2013, S. 484 ff.

Die Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen ist unverhältnismäßig, sofern die mit der Durchsuchungsanordnung bezweckten Erkenntnisse auch ohne die Durchsuchung hätten erlangt werden können; dies gilt insbesondere, wenn zur Erhärtung des Verdachts, der angeschuldigte Rechtsanwalt habe gegen Berufspflichten verstoßen, Handakten vorgelegt und Mitarbeiter der Kanzlei oder gegnerische Anwälte hätten befragt werden können.

Leitsatz der Redaktion der NJW

VV RVG Nrn. 3100, 3101; ZPO § 91

Vorzeitige Erledigung im Beweisverfahren mit nachfolgendem Kostenantrag; keine Präklusion in Beschwerdeverfahren

OLG München, Beschl. v. 20.09.2012 – 11 W 1667/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 558 ff.

  1. Auch im selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Antragsgegner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich, sodass dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen bei Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung vom Antragsteller zu erstatten sind.
  2. Endet der Auftrag des für den Antragsgegner tätigen Rechtsanwalts, ohne dass dieser einen Schriftsatz eingereicht hat, der einen Gegenantrag oder Sachvortrag enthält, so entsteht für ihn, wenn er das Geschäft in irgendeiner Weise – etwa durch die Beschaffung von Informationen – bereits betrieben hat, nur eine reduzierte 0,8-Verfahrensgebühr nach der Nr. 3101 Nr. 1 VV.
  3. Zusätzlich fällt für den Rechtsanwalt des Antragsgegners eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert an, wenn er im Falle einer Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens einen Kostenantrag gestellt hat.
  4. Im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kommt die Anwendung von Verspätungsrecht nicht in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Anm. zu 3335

Gegenstandswert im Verfahrenskostenhilfeverfahren

BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – XII ZB 658/11 Fundstelle: AGS 2013, S. 32 f.

  1. Im Verfahren auf Abänderung einer Ratenzahlung richtet sich der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren gem. Anm. 3335 VV nach dem Interesse an der Abänderung.
  2. Maßgebend ist der Betrag der Abänderung für die Dauer der ab Antragstellung noch zu zahlenden Monatsraten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO

Anwaltswechsel bei Rückgabe der Zulassung

BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – XII ZB 183/11 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 26 f.

  1. Die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt sind erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat.
  2. Ein solcher achtenswerter Grund liegt dann nicht vor, wenn der erste Rechtsanwalt seine Zulassung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zurückgeben musste.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BGH, Urt. v. 14.08.2012 – WpSt (R) 1/12 (KG) Fundstelle: NJW 2012, S. 3251 ff.

Nichtzahlung von Kammerbeiträgen und Geldbußen als einheitlich zu bewertende Berufspflichtverletzung

WPO §§ 61 Abs. 1 Nr. 1, 67, 68 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 43; StBerG § 57; StPO § 264

1.    Die Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverletzung verhängten Geldbuße begründet regelmäßig keine gesondert zu ahndende Berufspflichtverletzung.

2.    Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher Verurteilung hindert dies die spätere Ahndung so zusammenhängender Pflichtverletzungen in einem neuen Verfahren.

 

Leitsatz des Gerichts

RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9

Verfahrensgebühr nach Rücknahme einer nicht begründeten Berufung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2012 – 17 Ta (Kost) 6077/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 517 f.

Es besteht keine Vermutung dafür, dass ein Prozessbevollmächtigter nach Eingang einer nicht begründeten Berufung in eine inhaltliche Prüfung der Angelegenheit eintritt. Die Entgegennahme der Berufung führt daher nicht ohne Weiteres zu einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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