ZPO §§ 91 Abs. 4, 103 Abs. 1, 126 Abs. 1

Rückfestsetzung der an einen gegnerischen Prozesskostenhilfeanwalt gezahlten Kosten

BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – VI ZB 64/11 Fundstelle: AGS 2013, S. 67 f.

Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des Rechtsstreits auf einen vom gegnerischen Rechtsanwalt gem. § 126 Abs. 1 ZPO auf dessen eigenen Namen erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss und erlischt dessen Beitreibungsrecht durch die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung, so kann die obsiegende Partei die gezahlten Kosten gegen den Anwalt rückfestsetzen lassen.


Leitsatz der Schriftleitung der AGS