ZPO § 124 Nr. 2, 1. Alt.

Voraussetzungen einer Aufhebung wegen Falschangaben

BGH, Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12 Fundstelle: AGS 2013 S. 126 ff.

 

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2, 1. Alt. ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS