VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 3, 46 Abs. 2; ZPO §§ 495, 91

Terminsgebühr für Besprechungen mit Dritten; Kostenerstattung bei Verweisung vom ordentlichen Gericht zum Arbeitsgericht

BAG, Beschl. v. 19.02.2013 – 10 AZB 2/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 193 ff.

 

  1. Hat der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und hat dieses den Rechtsstreit an das ArbG verwiesen, sind dem Beklagten alle vor dem zunächst angerufenen Gericht angefallenen Kosten, zu denen auch die Rechtanwaltskosten gehören, zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn dem Rechtsanwalt vor dem ArbG die gleichen Gebühren noch einmal entstehen.

  2. Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners lösen die Terminsgebühr nur dann aus, wenn dieser vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.

    Leitsatz des Verfassers des RVG Reports