ZPO §§ 85 Abs. 2, 91 Abs. 2 S. 2

Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten eines Anwaltswechsels nach Zulassungsrückgabe durch den erstbevollmächtigten Rechtsanwalt

BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – XII ZB 183/11 Fundstelle: AGS 2013, S. 93 ff.

  1. Von einem notwendigen Anwaltswechsel kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Partei daran kein Verschulden trifft. Dabei muss sich die Partei das Verschulden ihres ausscheidenden Rechtsanwalts gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

  2. Die Frage, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden trifft, ist deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und nicht als materiell-rechtlicher Einwand unbeachtlich.
  3. Die Aufgabe der Anwaltstätigkeit wegen finanzieller Schwierigkeiten aufgrund diverser Zahlungsausfälle genügt hierfür nicht, wenn offen bleibt, ob zumutbare Anstrengungen die finanziellen Schwierigkeiten hätten vermeiden können und damit eine Fortsetzung der Anwaltstätigkeit möglich gewesen wäre.


    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FAO § 15

Keine Fortbildung durch anwaltliche Tätigkeit

AnwGH Frankfurt a. M., Urt. v. 10.12.2012 – 1 AGH 1/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 127

Die regelmäßige und umfangreiche Bearbeitung von Mandaten aus einem Fachanwaltsgebiet entspricht lediglich der üblichen anwaltlichen Tätigkeit und stellt keine Fortbildung i. S. des § 15 FAO dar.

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; GBO § 12 Abs. 1 S. 2; GBV § 46; BORA § 19

Kein Anspruch auf Mitnahme von Akten in die Kanzlei

OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2012 – I 15 W 261/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 127

Ein Anwalt hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Grundakten zum Zwecke der Einsichtnahme in seine Kanzlei überlassen werden.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 43 a Abs. 4; BORA § 3

Interessenkollision im Erbrecht

BGH, Beschl. v. 16.01.2013 – IV ZB 32/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 158

Ein Anwalt darf anlässlich desselben Erbfalls nicht Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen vertreten.

Leitsatz des Gerichts

UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StBerG § 3 Nr. 1, § 43 Abs. 4 S. 2 und 3; BRAO § 43 b; BORA § 7

Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Steuerbüro“

BGH, Urt. v. 18.10.2012 – I ZR 137/11 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 222

 

Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.

Leitsatz des Gerichts

 

Anmerkung:

Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein nach eigener Darstellung zu etwa 2/3 seiner Gesamttätigkeit Steuerberatungsleistungen erbringender Rechtsanwalt im örtlichen Telefonbuch, im Kopf seines Internetauftritts und in der Kurzbezeichnung seines Briefkopfes die Kanzleibezeichnung „Rechtsanwaltskanzlei und Steuerbüro“ führte.

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Weitere Tätigkeit eines Einzelanwalts trotz Vermögensverfalls

BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12 (AnwGH Hamm) Fundstelle: NJW 2013, S. 615

1.   Die Zulassung eines Rechtsanwalts ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt regelmäßig voraus, dass er in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sicherstellt; insbesondere muss gewährleistet sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt.

2.   Die Tätigkeit des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts als freier Mitarbeiter einer Anwaltssozietät unter Beibehaltung seiner bisherigen Kanzleiräume gewährleistet nicht die notwendige effektive Kontrolle der anwaltlichen Tätigkeit.

3.   Auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

1.   Die Zulassung eines Rechtsanwalts ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt regelmäßig voraus, dass er in einer Anwaltssozietät angestellt ist. die den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sicherstellt; insbesondere muss gewährleistet sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt.1

 

2.   Die Tätigkeit des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts als freier Mitarbeiter einer Anwaltssozietät unter Beibehaltung seiner bisherigen Kanzleiräume gewährleistet nicht die notwendige effektive Kontrolle der anwaltlichen Tätigkeit.1

 

3.   Auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen.1

 

BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12 (AnwGH Hamm)

Fundstelle: NJW 2013, S. 615

Rechtsanwälte müssen nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV bestimmte Informationen, wie beispielsweise ihren vollständigen Namen oder die Anschrift der Niederlassung ihren Mandanten zur Kenntnis bringen. Gleichermaßen verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich. Dazu stehen dem Rechtsanwalt verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Der Bundestag hat am Donnerstag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen.

Das neue Gesetz sieht unter anderem Änderungen im Gebührenrecht bei wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen vor. Außerdem sollen künftig bei Inkassodienstleistungen bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten zu Gunsten des Schuldners gelten, die auch Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, betreffen. Dazu soll der § 43 BRAO geändert werden. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich gegen eine solche Änderung ausgesprochen.

Der Bundestag hat dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses für einen Kompromiss beim Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zugestimmt. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich dabei im Wesentlichen auf das Gerichtskostengesetz, beim Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bleibt es bei der Mitte Mai vom Bundestag beschlossenen Fassung. Auch das Gesetz zum PKH-/Beratungshilferecht bleibt unverändert.

Das neue Gesetz soll am 1. des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Voraussichtlich wird der Bundesrat in der nächsten Woche entscheiden, so dass die Neuregelung bereits zum 1. August in Kraft treten könnte.

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07.06.2013 beschlossen, zum 2. KostRMoG und zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts jeweils den Vermittlungsausschuss einzuberufen. Die Länder erhoffen sich dabei eine weitere Entlastung der Justizhaushalte. In der Gesamtschau beider Gesetze solle auch eine angemessene Verbesserung des derzeit stark defizitären Kostendeckungsgrads in der Justiz der Länder erreicht werden, heißt es in den beiden wortgleichen Beschlüssen zur Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Die nächste Sitzung des Vermittlungsausschusses findet am 26.06.2013 statt, das Justizkostenrecht und die Prozesskostenhilfe stehen auf der Tagesordnung.

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