Seit dem 01.03.2013 ist für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Verwendung eines bestimmten Formulars zwingend vorgeschrieben. Dieser Formzwang wurde durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) vom 23.08.2012 eingeführt. Die Antragsformulare, die auf den Internetseiten der Landesjustizverwaltung (z.B. www.justiz.nrw.de) verfügbar sind, enthalten farbige Elemente (etwa grau unterlegte Felder zum Ausfüllen und grüne Rahmen).

Die Rechtsanwaltskammer Hamm erhielt von Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Bezirken Hinweise darauf, dass Gerichte einen Farbausdruck des neuen Formulars verlangten und teilweise Vordrucke in Schwarz-Weiß oder Graustufe zurückgewiesen wurden.

Die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt die Auffassung, dass die Farbgebung nur eine Hilfestellung für den Ausfüllenden sein soll. Daher könne nicht verlangt werden, dass Farbausdrucke eingereicht werden. Mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigen nun diese Auffassung.

Das LG Dortmund (Beschl. v. 24.04.2013 – 9 T 118/13) begründet eingehend, dass die farbige Gestaltung keine zwingend einzuhaltende Form sei. Allein die Tatsache, dass das Formblatt im Bundesgesetzblatt farbig ausgestaltet sei, genüge nicht für die Annahme, dass auch die farbliche Gestaltung von der bindenden Form umfasst sei. Zudem werde anderenfalls das Ziel der Verordnung, die Antragsstellung zu erleichtern, konterkariert. Denn ein Bürger, welcher nur über einen Schwarz-Weiß-Drucker verfüge, könne dann das Formular nicht einreichen.

Das LG München I (Beschl. v. 22.03.2013 – 16 T 6241/13) urteilte, dass ein Farbausdruck nicht erforderlich sei. Ziel der Einführung des Formularzwangs sei es, die Gerichtsvollzieher und die Gerichte davon zu entlasten, die bislang sehr unterschiedlich gestalteten Anträge zu erfassen. Diesem Ziel werde auch durch einen Schwarz-Weiß-Ausdruck Rechnung getragen.

Auch das LG Kiel (Beschl. v. 24.04.2013 – 4 T 16/13) sieht die farbige Gestaltung nicht als zwingend an. Die farbige Gestaltung könne dazu beitragen, dass nichts übersehen werde. Wenn der Antrag aber vollständig ausgefüllt eingereicht werde, sei auch ein Schwarz-Weiß-Ausdruck ausreichend.