Rechtsanwälte müssen nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV bestimmte Informationen, wie beispielsweise ihren vollständigen Namen oder die Anschrift der Niederlassung ihren Mandanten zur Kenntnis bringen. Gleichermaßen verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich. Dazu stehen dem Rechtsanwalt verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.
In dem zu entscheidenden Fall des OLG Hamm war die Kanzlei ihrer Informationspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV nicht ausreichend nachgekommen, da der räumliche Geltungsbereich der Versicherung nicht angegeben war. Das OLG Hamm stellte daraufhin fest, dass ein solcher Verstoß keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG darstelle. Grund dafür sei, dass es sich um eine wesentliche Informationspflicht handele.
Für die Praxis bedeutet dies, dass unvollständige oder gänzlich fehlende Angaben nach dem UWG geahndet werden können und damit der Rechtsanwalt etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Insofern besteht eine Pflicht zur Information über die Berufshaftpflichtversicherung.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass das LG Dortmund (Urt. v. 26.3.2013 – 3 O 102/13) entgegen der Ansicht des OLG Hamm ausgeführt hat, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle darstelle, da es an einer spürbaren Beeinträchtigung nach § 3 Abs. 1 UWG fehle. Jedoch ist ein Verstoß gegen die DL-InfoV zumindest als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden (§ 6 DL-InfoV i.V.m. § 36 OWiG i.V.m. § 73b BRAO).
OLG Hamm, Urt. v. 28.2.2013 – 4 U 159/12