Ab dem 1.1.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach). Spätestens dann sollte man also mit beA-Karte und Kartenleser ausgerüstet sein und sich erstregistriert haben.

Die BNotK weist darauf hin, dass sie für beA-Karten, die nach dem 30.9.2017 bei ihr (unter https://bea.bnotk.de/) bestellt werden, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 1.1.2018 ausgeliefert werden.

Ein kleines Jubiläum steht in diesem Jahr für den Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis an: Bereits zum fünften Mal richtet das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover gemeinsam mit Soldan Stiftung, BRAK, DAV und dem Deutschen Juristen-Fakultätentag den Wettbewerb für Jurastudierende aus, der vom 11.-14.10.2017 in Hannover stattfindet. Nach dem großen Erfolg im vergangenen Jahr (s. Nachrichten aus Berlin 20/2016) werden dieses Jahr bis zu 40 Teams erwartet. Daher soll der Wettbewerb um weitere Finalrunden erweitert werden.

Zur Durchführung des Wettbewerbs werden noch immer Volljuristinnen und Volljuristen gesucht, die als Richter die mündlichen Verhandlungen leiten oder als Juroren die Leistungen in den mündlichen Verhandlungen bewerten. Interessierte melden sich bitte bei Rechtsanwältin Kristina Trierweiler, LL.M. (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.).

Weiterführende Links:

Der Bundestag hat nach zweiter und dritter Lesung am 29.6.2017 ein Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen verabschiedet, mit dem eine Änderung der BRAO sowie des § 203 StGB einhergeht. Die für Rechtsanwälte satzungsrechtlich bereits bestehende Pflicht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, wurde in das Gesetz übernommen. In die BRAO wurden Befugnisnormen eingefügt, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Innerhalb der Befugnisnormen der BRAO wird eine Offenbarung von Geheimnissen dann nicht als Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht gewertet und begründet kein strafbewehrtes Offenbaren im Sinne von § 203 StGB.

Weiterführende Links:

Presseerklärung der BRAK Nr. 10 v. 30.6.2017

Tipps und Tricks: Friert Ihre beA Client Security?

 

Wie jede umfangreichere Software wird auch das beA ständig weiterentwickelt. Bei dieser Gelegenheit werden auch kleinere Fehler beseitigt, die sich im Betrieb gezeigt haben. Kürzlich kam es etwa bei bestimmten PCs mit Touchscreen zu einem „Einfrieren“ des Anwendungsfensters. Schuld war die beA Client Security, die umgehend überarbeitet und in einer neuen Version bereitgestellt wurde.

Zunächst einmal geht ein Dankeschön an unsere aufmerksamen Nutzer, die der beA-Hotline Auffälligkeiten bei der Nutzung des beA mitteilen und bei einer etwaigen Nachbesserung mitwirken, indem sie beispielsweise ihre konkrete Systemumgebung beschreiben.

Friert bei Ihnen manchmal die beA-Anwendung ein? Dann müssen Sie ganz einfach die beA Client Security neu installieren - denn die "geheilte" Version muss ja irgendwie auf Ihren Rechner. Was zu tun ist, zeigen wir Ihnen am Beispiel eines Windows 10-Rechners.

Und so geht’s:

Vom Kollegen Lahorgue hatten Ihnen wir bereits berichtet (beA-Newsletter 11/2017). Er ist Franzose und in Luxemburg als Rechtsanwalt zugelassen. Und er wollte gerne das französische Pendant zum beA, das RPVA (réseau privé virtuel des avocats), von Luxemburg aus nutzen. Die zuständige Kammer verwehrte ihm aber den Zugang dazu.

In seinem nun veröffentlichten Urteil vom 18.5.2017 (Rs. C-99/16 – Lahorgue) ist der EuGH nun den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet gefolgt. Der EuGH entschied, dass ein europäischer Anwalt Zugang zu einer elektronischen Kommunikationsplattform eines Landes erhalten müsse, wenn diese sowohl für die Kommunikation der Anwälte untereinander als auch mit den Gerichten zur Verfügung gestellt werde.

Neu: Hervorhebungen

 

Übersicht ist (nicht nur) für die Arbeit mit beA wichtig. Das neue Release der beA-Webanwendung macht es Ihnen noch leichter: mit einer neuen Funktion, die Nachrichten farbig markiert anzeigen kann. Dazu braucht man keinen digitalen Leuchtstift, mit dem die Nachrichten manuell markiert werden – beA erledigt die Hervorhebungen automatisch. Wir erläutern Ihnen hier erst einmal die Grundfunktion, verschiedene Varianten folgen in den nächsten Ausgaben des beA-Newsletters.

Und so richten Sie automatisierte Hervorhebungen ein:

1. Klicken Sie in das Postfach (1) und in den Ordner (2), in dem die Hervorhebungen automatisch gesetzt werden sollen. Wählen Sie „Sonstige Funktionen“ (3) und „Hervorhebung von Nachrichten“ (4).

Neu: beA zum Rapport

 

Die jüngst installierte neue Version der beA-Webanwendung bietet eine völlig neue Funktion, nämlich das – auch automatisierte – Erstellen von Berichten und statistischen Auswertungen. Damit kann man sich schnell einen Überblick über die Entwicklung der Postfächer verschaffen, z.B. über ihre Größe.

Für sein eigenes Postfach kann der Postfachbesitzer diese Funktion immer verwenden. Andere benötigen das Recht „Berichte erstellen und verwalten“. Mit entsprechenden Berechtigungen können Auswertungen auch über mehrere Postfächer erstellt werden. Eine ausführliche Anleitung für dieses leistungsfähigen Tools erhalten Sie - wie immer in - der beA-Online-Hilfe (Wie man die Online-Hilfe bedient? Siehe beA-Newsletter 2/2016). Wir geben Ihnen zuerst einmal einen kurzen Einstieg ins „Berichtswesen“ im beA. In den nächsten Ausgaben wird das Ganze vertieft.

Und so legen Sie einen Auftrag für einen automatischen Bericht an:

1. Wählen Sie den neuen Reiter „Berichte“ (1) aus. Klappen Sie das Dropdown-Menü „Berichtsvorlage“ auf (2) und wählen Sie „Erstellen“ (3) aus.

RVG VV Nr. 4102 Nr. 4

Vernehmungsterminsgebühr im Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren

AG Darmstadt, Beschluss vom 01.09.2016 - 218 Ds-1470 Js 37783/14

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 106

 

Für den Anfall der Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG reichen telefonische Besprechungen und E-Mail-Verkehr nicht aus.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 

GVG § 198; RVG § 11

Entschädigung wegen der Dauer des Vergütungsfestsetzungsverfahrens eines Anwalts

OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.01.2017- 6 SchH 1/16 EntV

Fundstelle: NJW 2017, S. 1328 ff.

 

 

1.     Unangemessen ist eine Verfahrensdauer, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 I 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

 

2.     Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beachten. Bei einem Vergütungsfestsetzungsverfahres nmit geringem Streitwert ist außerdem eine Abweichung von dem in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG niedergelegten Grundsatz nach unten in Betracht zu ziehen.

 

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

ZPO §91 Abs. 2 Satz 1; RVG VV Nr. 3200

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr nach Berufungserwiderung in Unkenntnis der Rechtsmittelrücknahme

OLG Celle, Beschluss vom 11.1.2017 - 2 W 1/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 109 ff.

 

Reicht der Berufungsbeklagte in unverschuldeter Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsmittelrücknahme eine Berufungserwiderung ein, steht ihm gegen den Berufungsführer ein Anspruch auf Erstattung der vollen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 W RVG zu.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

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