Wie das Leben so spielt: Durch Heirat, Scheidung oder öffentlich-rechtliche Namensänderung ändert sich der Name einer Kollegin oder eines Kollegen. Und wie wirkt sich das auf das beA aus? Kommt darauf an: Da das beA dem Inhaber über die SAFE-ID zugeordnet ist, kann es weiter genutzt werden. Die zuständige RAK trägt nach der gemäß § 24 I BORA erforderlichen Mitteilung über die Namensänderung den neuen Namen in das Anwaltsverzeichnis ein, das taggleich und automatisiert in das Gesamtverzeichnis der BRAK übertragen wird. Dadurch sind im beA stets die aktuellen Daten verfügbar.

Sie wissen es schon längst: Das Pendant des beA für Behörden ist das besondere elektronische Behördenpostfach, kurz „beBPo“. Das beBPo kann auch vom beA aus adressiert werden, da beide dem EGVP-Verbund angehören. Damit bietet sich das beBPo als vorteilhafter Kommunikationsweg zwischen Rechtsanwalt und Behörde an, da der Zugang der Nachricht unmittelbar nachgewiesen werden kann, die Verfahrenslaufzeiten verkürzt werden sowie Porto- und Papierkosten entfallen. Gemäß § 3a I VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente in Verwaltungsverfahren zulässig, sofern der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet, etwa ein beBPo. Wir haben darüber bereits berichtet (beA-Newsletter 7/2019). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle aus der ZPO bekannten Vorschriften eins zu eins auf den ERV im Verwaltungsverfahren übertragbar sind. So ist als Ersatz für die Schriftform bei Verwendung des beA der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) erforderlich (§ 3a II S. 2 VwVfG). Die Verwendung des sicheren Übermittlungsweges führt hier nicht zu der aus § 130a III S. 1 Alt. 2 ZPO bekannten Privilegierung des Verzichts auf die qeS.

Immer wieder erreichen die BRAK Anfragen von Kolleginnen und Kollegen, die gern ein beA für ihre Sozietät einrichten lassen möchten.

Als Vorteile von Kanzleipostfächern werden etwa der zentrale Posteingang und damit Erleichterungen bei der Postbearbeitung und die Umgehung möglicher Zugangsprobleme genannt, wenn im Falle des Ausscheidens von Mitarbeitern und Fortführung des Mandats durch die Sozietät Nachrichten weiterhin an das beA des ausgeschiedenen

Der Präsident des LG Bielefeld weist darauf hin, dass zum 1.5.2020 am dortigen Gericht sämtliche Zivilkammern auf die führende elektronische Akte umgestellt werden und bittet darum, zukünftig Schriftsätze ausschließelich über das beA einzureichen. Den vollständigen Hinweistext finden Sie hier:

Die Mitgliederzahlen der 28 Rechtsanwaltskammern bleiben weiterhin stabil. Dies zeigt die kürzlich veröffentlichte Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2020. Insgesamt verzeichnen die Kammern 167.234 Mitglieder, das bedeutet einen leichten Zuwachs (+ 0,52 %) gegenüber dem Vorjahr (166.375). 59.002 der Zugelassenen sind Rechtsanwältinnen, der Frauenanteil in der Anwaltschaft stieg damit weiter an auf 35,56 % (Vorjahr: 35,13 %).

ZPO §§ 91a Abs. 2 S. 1, 307 S. 1
Unwiderruflichkeit einer Kostenübernahmeerklärung
OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2019-4 W 124/17
Fundstelle: AGS 2020, S. 42

Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt  und gibt eine Partei dabei eine Kostenübernahmeerklärung ab, ist diese Kostenübernahmeerklärung -wie ein Anerkenntnis i.S.d. § 307 S. 1 ZPO -als prozessuale Bewirkungshandlung nicht widerruflich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 104 ZPO; §§ 6,7 RVG; Nr. 1008 VV RVG; § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
Gesonderte Vertretung von Streitgenossen durch verschiedene Anwälte einer Sozietät
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.5.2019 – 9 W 12/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 462

  1. Werden Streitgenossen in einem Zivilrechtstreit durch eine Anwaltssozietät vertreten, erstreckt sich der zugrunde liegende Auftrag regelmäßig auf alle in der Sozietät verbundenen Rechtsanwälte. Der Wille der Streitgenossen kann jedoch im Einzelfall dahin gehen, dass jeder von ihnen durch einen eigenen Anwalt der Sozietät vertreten werden will.
  1. Die durch eine individuelle Vertretung von Streitgenossen im Vergleich zu einer Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt anfallenden Mehrkosten sind im Obsiegensfall grundsätzlich durch den Gegner zu erstatten, sofern nicht ein Verstoß gegen das Kostenschonungsgebot vorliegt.
  1. Ein als Gesamtschuldner in Anspruch genommener Streitgenosse hat jedenfalls dann ein anzuerkennendes Interesse an einer Individualvertretung, wenn im Innenverhältnis der Streitgenossen eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Ausgleichspflicht in Betracht kommt.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

§§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Streit um Benutzung der Mietsache
BGH, Beschl. v. 13.11.2019 - XII ZB 382/19
Fundstell: RVGreport 2020, S. 74

Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 3 ZPO.

Leitsatz des Gerichts

 

 

§ 249 BGB; Nr. 2300 VV RVG
BGH, Urt. v. 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 64

 

  1. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Schadensabwicklungeines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren und bei dem jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe kein einfach gelagerter Fall vorgelegen hat, ist für  den Geschädigten, gleich ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Fachkenntnisse im Regelfall notwendig.
  1. Deshalb kann es auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen (hier: international tätiges Autovermietungsunternehmen) erstattungsrechtlich nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird.
  2. Hierbei ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts abzustellen.

  3. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Dabei ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe abzustellen.

 

Leitsatz des Verfassers

§§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 116 Satz 1 Nr. 1, 688 ff. ZPO
Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren
BGH, Beschl. v. 21.8.2019 - VII ZB 48/16
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 475

  1. Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist.
  2. ln einem solchen Fall kann auch nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) angenommen werden. Hierfür bedarf es vielmehr der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 31.8.2017 - III ZB 37/17 Rn 9 f., RVGreport 2017, 472 (Hansens) = NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse v. 28.11.2017- X ZA 1/16 und 2/16; Beschl. v. 11.1.2018- III ZB 87/17 Rn 8, RVGreport 2018, 274 (Hansens) = FamRZ 2018, 601).

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

EVG 261/2004 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c; 261/2004 Art. 7 Abs. 1; 261/2004 art. 14 Abs. 2
Erforderlichkeit eines Anwalts zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung
BGH, Urt. v. 12.2.2019- X ZR 24/18
Fundstelle: AGS 2019, S. 533

 Der Fluggast darf grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

§§ 114 ff., 121, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 7 Abs. 2 Satz 1 HS l RVG
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei bedürftigem und nicht bedürftigem Streitgenossen
BGH, Beschl. vom  5.2.2019 - II ZB 9/18
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 36

Werden zwei Streitgenossen von ein und demselben Prozessbevollmächtigten vertreten, liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, so ist diese Bewilligung hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall in Nr. 1008 VV RVG vorgesehenen Erhöhungsbeträge zu beschränken.

Leitsatz des Verfassers

 

 

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