Fotokopierkosten, die der Rechtsanwalt seinem Mandanten gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in Rechnung stellen kann, sind nicht erstattungsfähig, wenn der Mandant selbst über eine Fotokopiermöglichkeit verfügt. OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01

Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.

(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )

Die Vollziehung des Beschlusses des BGH, wonach beim Kanzleiwechsel eines Außensozius die aufnehmende Sozietät diejenigen Mandate, in denen die andere Partei von der abgebenden Sozietät vertreten wird, auch dann niederlegen muss, wenn der wechselnde Rechtsanwalt weder in der abgebenden Sozietät noch in der aufnehmenden Sozietät hiermit befasst war oder ist, wird einstweilen ausgesetzt.

BVerfG, B. v. 23. März 2001 - 1 BvR 238/01.

(Fundstelle: NJW 2001, S. 1562) Gegen die Entscheidung des BGH vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 (siehe Kammer-Report Nr. 2/2001, S. 25 / 26) haben die Mitglieder der aufnehmenden Sozietät Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der zugleich gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG hatte Erfolg. Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Unterbliebe die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung - so das Bundesverfassungsgericht - hätte die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, entstünde den Beschwerdeführern ein schwerer Nachteil in Form des Verlustes der Mandate, ohne dass auf der anderen Seite die Vollziehung zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft oder der Rechtspflege geboten sei

OLG Hamm, B. v. 19. März 2001 – 23 W 540/00 -

Nach Auffassung des OLG Hamm bildet ein Zeitrahmen von sechs Monaten noch eine ausreichend enge zeitliche Klammer zwischen der anwaltlichen Tätigkeit im Mahnverfahren und dem Prozessmandat nach Übergang der Sache in das streitige Verfahren, um die Anwendung der Anrechnungsvorschrift zu rechtfertigen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anrechnungsvorschrift eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren erfordere oder ob diese in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO auf die Frist von zwei Kalenderjahren zwischen Erledigung des Auftrags im Mahnverfahren und Erteilung des unbedingten Prozessauftrags zu begrenzen oder unterhalb dieser Frist anzusiedeln sei. Eine Zeitspanne von sechs Monaten liege jedenfalls deutlich innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO.

(Fundstelle: JurBüro 1/2002, S. 28)

OLG Hamm, B. v. 19. März 2001 – 23 W 540/00 - Nach Auffassung des OLG Hamm bildet ein Zeitrahmen von sechs Monaten noch eine ausreichend enge zeitliche Klammer zwischen der anwaltlichen Tätigkeit im Mahnverfahren und dem Prozessmandat nach Übergang der Sache in das streitige Verfahren, um die Anwendung der Anrechnungsvorschrift zu rechtfertigen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anrechnungsvorschrift eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren erfordere oder ob diese in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO auf die Frist von zwei Kalenderjahren zwischen Erledigung des Auftrags im Mahnverfahren und Erteilung des unbedingten Prozessauftrags zu begrenzen oder unterhalb dieser Frist anzusiedeln sei. Eine Zeitspanne von sechs Monaten liege jedenfalls deutlich innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO. (Fundstelle: JurBüro 1/2002, S. 28)

Die Mahnverfahrensgebühr ist gem. § 43 Abs. 2 BRAGO auch dann auf die Prozessgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen, wenn zwischen der Erledigung des Mahnverfahrens und dem Prozessauftrag für das streitige Verfahren eine Zeitspanne von sechs Monaten liegt. OLG Hamm, B. v. 19. März 2001 – 23 W 540/00 -

Nach Auffassung des OLG Hamm bildet ein Zeitrahmen von sechs Monaten noch eine ausreichend enge zeitliche Klammer zwischen der anwaltlichen Tätigkeit im Mahnverfahren und dem Prozessmandat nach Übergang der Sache in das streitige Verfahren, um die Anwendung der Anrechnungsvorschrift zu rechtfertigen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anrechnungsvorschrift eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren erfordere oder ob diese in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO auf die Frist von zwei Kalenderjahren zwischen Erledigung des Auftrags im Mahnverfahren und Erteilung des unbedingten Prozessauftrags zu begrenzen oder unterhalb dieser Frist anzusiedeln sei. Eine Zeitspanne von sechs Monaten liege jedenfalls deutlich innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO.

(Fundstelle: JurBüro 1/2002, S. 28)

Ein an Mandanten und Nichtmandanten gerichtetes Rundschreiben eines Rechtsanwalts, in dem eine Gesetzesänderung zum Anlass genommen wird, um auf den dadurch entstandenen Beratungsbedarf hinzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, U. v. 15. März 2001 – I ZR 337/98 (Düsseldorf)

(Fundstelle: NJW 2001, S. 2886) Mit einem Rundschreiben wandten sich Rechtsanwälte an 120 Personen, darunter auch Nichtmandanten, und wiesen auf aktuelle Neuregelungen in Erbschafts- und Schenkungssteuersachen sowie den hierdurch entstandenen Beratungsbedarf und ihre Kompetenz auf diesen Gebieten hin.

Nach Auffassung des BGH ist eine solche Werbung zulässig. Bei der Auslegung des § 43 b BRAO sei zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 gewährleistet sei. Werbung sei im Grundsatz nicht verboten, sondern erlaubt. Wurde früher das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten gem. § 43 BRAO als grundsätzlich verboten angesehen, habe sich die Rechtslage mit der in die BRAO eingefügten Bestimmung des § 43 b verändert. Das unaufgeforderte direkte Herantreten an Mandanten sei mit dem Verbot einer auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung nicht gleichzusetzen. Vielmehr sei mit § 43 b BRAO den Rechtsanwälten auch die Möglichkeit eröffnet worden, sich potentiellen Mandanten gegenüber darzustellen. Eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete Werbung sei nur dann anzunehmen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nehme. Eine solche Werbung sei unzulässig, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versuche, dass sich der Umworbene in einer Lage befinde, in der er auf Hilfe angewiesen sei und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden könne. Dass sich ein anwaltliches Rundschreiben hingegen an Personen wende, bei denen ein generelles Interesse an den angebotenen Leistungen erwartet werden dürfe und die der Werbende deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hoffe, sei rechtlich nicht zu beanstanden

Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen sind grundsätzlich zulässig. Dies auch dann, wenn Personen eingeladen werden, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat und die Informationsveranstaltung einen kostenlosen Mittagsimbiss beinhaltet.

BGH, U. v. 1. März 2001 – I ZR 300/98

(Fundstelle: MDR 2001, 898)Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei hatte örtliche Einzelhändler, die nicht zu ihren Mandanten gehörten, zu einem fünfstündigen Informationsgespräch inkl. Mittagsimbiss in ein Hotel eingeladen. Das Einladungsschreiben kündigte "fundierte Ratschläge und Informationen praxiserfahrener Rechtsanwälte" zu wettbewerbsrechtlichen Fragen an. Nach Ansicht des BGH ist dies eine in Form und Inhalt sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit der Beklagten, die mit § 43 b BRAO vereinbar sei. Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zu dem Zweck, sich dem rechtsuchenden Publikum darzustellen und diesem die Gelegenheit zu geben, sich über das Angebot anwaltlicher Leistungen zu informieren, seien grundsätzlich zulässig. Gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße eine solche Veranstaltung nur dann, wenn weitere Leistungen angeboten werden, die dazu geeignet sind, die Adressaten nicht wegen der Informationen, sondern wegen dieser anzulocken. Eine solche unzulässige Anlockwirkung enthalte das Angebot eines kostenlosen Mittagsimbisses jedoch nicht. Eine kleine Zwischenmahlzeit sei nämlich nicht geeignet, Geschäftsleute dazu zu veranlassen, an einer fünfstündigen samstäglichen Informationsveranstaltung teilzunehmen. Auch wenn in der Einladung von Nichtmandanten zu einer Informationsveranstaltung eine gezielte Werbung um Praxis liege, verstoße dies nicht gegen das Verbot auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung gem. § 43 b BRAO. Die Bestimmung des § 43 b BRAO verbiete grundsätzlich nur die Werbung um ein Mandat in einem konkreten Einzelfall, nicht jedoch die Werbung um einzelne Mandanten (teilweise Aufgabe von BGH, U. v. 4. Juli 1991 – I ZR 2/90 (=BGHZ 115, 105)).

Mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (NJW 2001, S. 1056) hat der BGH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechts- und Parteifähigkeit der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. In diesem Rahmen sei sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sei sie deshalb - ähnlich wie bislang die OHG (§ 124 Abs. 1 HGB) - selbstständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Keine Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer BGB Gesellschaft

OLG Karlsruhe, B. v. 26. Februar 2001 - 11 W 5/01

(Fundstelle: MDR 2001, S. 596) Mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 (NJW 2001, S. 1056) hat der BGH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Rechts- und Parteifähigkeit der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt. In diesem Rahmen sei sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sei sie deshalb - ähnlich wie bislang die OHG (§ 124 Abs. 1 HGB) - selbstständiger Auftraggeber des Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter. Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Die schlagwortartige Kennzeichnung der fachlichen Ausrichtung einer Sozietät auf einem Kanzleibriefbogen ist berufsrechtlich zulässig. § 7 und § 9 BORA stehen nicht entgegen.

BGH, B. v. 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00

Die antragstellende Sozietät verwendete Briefbögen, auf denen unter der Kurzbezeichnung der Sozietät die Kanzleibezeichnung "Kanzlei für Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht", später nur noch "Kanzlei für Arbeitsrecht" angeführt war. Nach Auffassung des BGH sei dies berufsrechtlich nicht zu beanstanden. § 7 BORA regele nicht die Verwendung von Kanzleibezeichnungen, sondern die personenbezogene Kennzeichnung fachlicher Spezialisierungen als Interessen- und / oder Tätigkeitsschwerpunkt. § 7 sage demgemäß nichts darüber aus, ob und welche Angaben über die Wahrnehmung von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung in anderem Zusammenhang und ohne Anknüpfung an eine besondere fachliche Spezialisierung des Rechtsanwalts Verwendung finden können. Die Norm bestimme auch nicht abschließend, dass die Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Tätigkeit nur und ausschließlich personengebunden möglich sei. Hiergegen spreche, dass schon § 43 b BRAO nicht abschließend festlege, welche Informationen über die Dienstleistung eines Rechtsanwalts zulässig seien.

Auch § 9 BORA regele die Angabe der fachlichen Ausrichtung einer Sozietät durch eine Kanzleibezeichnung nicht. Die in § 9 Abs. 3 enthaltene Bestimmung, die Kurzbezeichnung dürfe nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten, rechtfertige nicht die Annahme, damit werde zugleich die Unzulässigkeit einer fachlichen Ausrichtung der Sozietät betreffenden Kanzleibezeichnung bestimmt, die neben einer Kurzbezeichnung geführt werde. § 9 Abs. 3 BORA beschränke sich vielmehr auf die Regelung dessen, was zur Kennzeichnung des Tatbestandes der beruflichen Zusammenarbeit in der Kurzbezeichnung enthalten sein darf. Eine Kanzleibezeichnung, die den Rahmen einer sachlichen, angemessen gestalteten, an den Interessen des Verkehrs ausgerichteten Information wahrt, sei deshalb zulässig.

Der Erstattungsanspruch folge nicht daraus, dass der Beiordnungsbeschluss eine Einschränkung (beispielsweise Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“) nicht enthalte. Vielmehr lasse sich einem vorbehaltlosen Beiordnungsbeschluss durch Auslegung entnehmen, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen soll. Dies sei insbesondere der Fall, wenn nichts zur Erforderlichkeit von Reisekosten vorgetragen werde, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht geltend gemacht werden. Bereits der Antrag auf Beiordnung enthalte dann die (stillschweigende) Einschränkung, sie solle nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen. Aus § 122 Abs. 1 BRAGO ergebe sich nichts anderes. Nach dem Beiordnungsbeschluss richte sich zwar der Umfang der Ansprüche zur gegenständlichen und zeitlichen Begrenzung der Beiordnung, nicht aber die Erforderlichkeit der später geltend gemachten Auslagen. Diese würden sich allein nach § 126 BRAGO beurteilen. Gem. § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO seien Reisekosten nur zu vergüten, wenn sie zur sachgerechten Vertretung der Interessen der Parteien notwendig sind. Bei objektiven Betrachtung sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der weder am Sitz des Prozessgerichts noch am Wohnsitz des Mandanten geschäftsansässig ist, nicht erforderlich gewesen. An diesem Ergebnis ändere § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO nichts. Diese Bestimmung regele eine Ausnahme von der in § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 normierten Ausnahme, nach der auch erforderliche Kosten nicht erstattungsfähig sind. Die in § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 enthaltene Ausnahme von dieser Ausnahme bewirke die Anwendung der Grundvorschrift, nämlich § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO, wonach unmissverständlich auf die Erforderlichkeit der Reisekosten anzustellen ist

Der Beschluss, der einer Partei im Wege der Prozesskostenhilfe einen auswärtigen Anwalt ohne Beschränkung der Reisekosten beiordnet, ist so auszulegen, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen soll, wenn die Erforderlichkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht dargelegt ist.

LAG Hamm, B. v. 12. Februar 2001 - 9 Ta 369/00
(ArbG Iserlohn, v. 31. Mai 2000 - 1 Ca 1185/99)

(Fundstelle: MDR 2001, S. 1322 f.) Der Erstattungsanspruch folge nicht daraus, dass der Beiordnungsbeschluss eine Einschränkung (beispielsweise Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“) nicht enthalte. Vielmehr lasse sich einem vorbehaltlosen Beiordnungsbeschluss durch Auslegung entnehmen, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen soll. Dies sei insbesondere der Fall, wenn nichts zur Erforderlichkeit von Reisekosten vorgetragen werde, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht geltend gemacht werden. Bereits der Antrag auf Beiordnung enthalte dann die (stillschweigende) Einschränkung, sie solle nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen. Aus § 122 Abs. 1 BRAGO ergebe sich nichts anderes. Nach dem Beiordnungsbeschluss richte sich zwar der Umfang der Ansprüche zur gegenständlichen und zeitlichen Begrenzung der Beiordnung, nicht aber die Erforderlichkeit der später geltend gemachten Auslagen. Diese würden sich allein nach § 126 BRAGO beurteilen. Gem. § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO seien Reisekosten nur zu vergüten, wenn sie zur sachgerechten Vertretung der Interessen der Parteien notwendig sind. Bei objektiven Betrachtung sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der weder am Sitz des Prozessgerichts noch am Wohnsitz des Mandanten geschäftsansässig ist, nicht erforderlich gewesen. An diesem Ergebnis ändere § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO nichts. Diese Bestimmung regele eine Ausnahme von der in § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 normierten Ausnahme, nach der auch erforderliche Kosten nicht erstattungsfähig sind. Die in § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 enthaltene Ausnahme von dieser Ausnahme bewirke die Anwendung der Grundvorschrift, nämlich § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO, wonach unmissverständlich auf die Erforderlichkeit der Reisekosten anzustellen ist

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