ZPO § 121

Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts

OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.01.2005 – 5 UF 314/99 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 78 Entzieht eine Partei dem ihr im Wege der PKH beigeordneten RA das Mandat, so hat sie nur dann einen Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn für die Aufhebung des Mandatsverhältnisses ein wichtiger Grund bestand.5

§ 14 RVG; Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG München, Urt. v. 29.12.2004 – 343 C 32462/04

Fundstelle: RVGreport 2005, 62 f. Ist wegen der geringen Höhe der unfallbedingten Wiederherstellungskosten fraglich, ob auch die Gutachtenkosten zu ersetzen sind, handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, in der der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG angemessen ist. (Leitsatz des Verfassers im RVGreport)

§ 14 RVG; Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

Amtsgericht Bielefeld, Urt. vom 28.12.2004 – 5 C 1041/03

Fundstelle: RVGreport 2005, 62 In einer durchschnittlichen Verkehrsunfallangelegenheit ist die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht zu beanstanden. (Leitsatz des Verfassers im RVGreport)

1. Für eine übliche Verkehrsunfallschadenregulierung ist die Bestimmung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze von 20 % nicht zu beanstanden. 2. Im Rechtsstreit des Unfallgeschädigten gegen die Haftpflichtversicherung ist ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht einzuholen. 3. Dem Geschädigten steht auch dann, wenn er seinem RA die eingeklagte Vergütung nicht bezahlt hat, ein Zahlungsanspruch zu, wenn sich die Haftpflichtversicherung endgültig und ernsthaft geweigert hatte, die Anwaltsvergütung in voller Höhe zu zahlen. (Leitsätze des Verfassers im RVGreport)

§ 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

Amtsgericht Aachen, Urt. v. 20.12.2004 – 84 C 591/04

Fundstelle: RVGreport, 2005, 601. Für eine übliche Verkehrsunfallschadenregulierung ist die Bestimmung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze von 20 % nicht zu beanstanden.

2. Im Rechtsstreit des Unfallgeschädigten gegen die Haftpflichtversicherung ist ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer nicht einzuholen.

3. Dem Geschädigten steht auch dann, wenn er seinem RA die eingeklagte Vergütung nicht bezahlt hat, ein Zahlungsanspruch zu, wenn sich die Haftpflichtversicherung endgültig und ernsthaft geweigert hatte, die Anwaltsvergütung in voller Höhe zu zahlen. (Leitsätze des Verfassers im RVGreport)

RVG §§ 2, 13, 14 i. V. m. Nr. 2400 VV RVG

1,3 Geschäftsgebühr bei üblichem Verkehrsunfall

Amtsgericht Kehlheim, Urt. v. 17.12.2004 – 3 C 0929/041. Ein üblicher Verkehrsunfall stellt grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit dar, die eine 1,3 Geschäftsgebühr rechtfertigt.

2. Dem Rechtsanwalt steht bei Festlegung der Rahmengebühr ein Ermessensspielraum zu, der innerhalb einer 20%-igen Toleranzgrenze keiner Überprüfung unterliegt.

EStG §§ 12, 18

Rechtsanwaltstätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei

BFH, Urt. v. 14.12.2004 – XI R 6/02 (FG München) Fundstelle: NJW 2005, 1306 Langjährige Verluste eines selbständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet, sprechen regelmäßig dafür, dass er seine Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen fortführt (Abgrenzung zu BFHE 186, 206 = BStBL II 1998, 663 = NJW 1998, 2471 = NZG 1998, 868).

Eine einfache Unfallregulierungssache führt zu einem Gebührenanspruch von 1,3. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (Drucksache 15/1971) S. 207, linke Spalte, ergebe sich, so das Gericht, dass die Regelgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG bei 1,3 liege. Die Mittelgebühr sei bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5 anzusetzen. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibe es nach der Gesetzesbegründung bei der Regelgebühr von 1,3. Lediglich dann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, könne der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern. In Anbetracht des Unfallhergangs, der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, des Regulierungsverfahrens, das weiteren Schriftwechsels zur Haftungsbefreiung erforderlich machte, liege eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor. Es handele sich um eine einfache Regulierungssache, die zu einem Gebührenanspruch von 1,3 führe.

Eine einfache Unfallregulierungssache führt zu einem Gebührenanspruch von 1,3. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (Drucksache 15/1971) S. 207, linke Spalte, ergebe sich, so das Gericht, dass die Regelgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG bei 1,3 liege. Die Mittelgebühr sei bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5 anzusetzen. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibe es nach der Gesetzesbegründung bei der Regelgebühr von 1,3. Lediglich dann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, könne der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern. In Anbetracht des Unfallhergangs, der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, des Regulierungsverfahrens, das weiteren Schriftwechsels zur Haftungsbefreiung erforderlich machte, liege eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor. Es handele sich um eine einfache Regulierungssache, die zu einem Gebührenanspruch von 1,3 führe.

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