1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prozessbevollmächtigten eines Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Schwellengebühr von 1, 3 abrechnen, auch wenn es sich um eine einfache Verkehrsunfallregulierung gehandelt hat. Auch in diesen Fällen besteht mindestens ein Anspruch auf eine 1, 3 Geschäftsgebühr. 2. Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss sich auch nicht nach § 257 BGB auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen, selbst wenn die Anwaltskosten noch nicht ausgeglichen sind, weil die Inanspruchnahme in Bezug auf den Gebührenanspruch durch den Anwalt alsbald zu erwarten ist.