Namensänderung bei Partnerschaftsgesellschaft
OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 22.06.2005 – 20 W 396/04 Fundstelle: NJW 2005, S. 2712 f. Die Voranstellung des Namens eines neu aufgenommen Sozius stellt eine Änderung des Namens der Partnerschaft der Rechtsanwälte dar, so dass die bisher enthaltenen Namen bereits verstorbener Partner nicht länger beibehalten werden dürfen.
Das Gericht hat zwar ein sachlich berechtigtes Interesse der Gesellschafter an der Verlautbarung der Aufnahme eines neuen Partners im Namen der Partnerschaftsgesellschaft anerkannt. Durch die Voranstellung des neuen Partners erhielte der Name der Partnerschaftsgesellschaft aber eine deutlich abweichende neue Prägung, die Zweifel an der Identität mit der bisherigen Gesellschaft in den betroffenen Verkehrskreisen aufkommen ließen. Der nunmehr gewählte Name stelle deshalb eine Neubildung dar, die wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG unzulässig sei, da er die Namen zweier bereits verstorbener Partner enthielte.