LG Tübingen, Urt. v. 18.07.2005 – 5 T 170/05 Fundstelle: RVG professionell, S. 184 Zur Entstehung der Einigungsgebühr für eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung reicht die Ungewissheit über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit des Schuldners aus. Ist die Gebühr entstanden, gehört sie zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.