ArbGG §§ 12 a I 1, 46 II, 54 I 1; RVG § 11; RVG VV Teil 3 Vorb. 3, Nr. 3104 I Nr. 1; ZPO §§ 128 II, 278 VI
Rechtsanwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren – Terminsgebühr bei schriftlicher Vergleichsfeststellung
BAG, Beschl. v. 20.06.2006 – 3 AZB 78/05 (LAG Rheinland-Pfalz) Fundstelle: NJW 2006, 3022 f.
Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 I Nr. 1 RVG VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert ist oder schriftlich nach § 278 VI ZPO festgestellt wird.²
Einigungsgebühr bei wechselseitigem Unterhaltsverzicht
OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2006 – 6 WF 103/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 384 f. Die Mitwirkung des Anwalts bei der Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts zwischen Ehegatten löst eine Einigungsgebühr nach VV 1000 zum RVG aus.
Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess
LAG Düsseldorf, Beschl. v. 06.06.2006 – 16 Ta 307/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 385 Einigen sich die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses außergerichtlich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses und nimmt dann der Kläger seine Kündigungsschutzklage zurück, entsteht den an der Einigung mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG.
Zulässigkeit des Führens der Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“
AGH NW, Beschl. v. 02.06.2006 – 2 ZU 16/05 Gegen das Führen des Zusatzes „Spezialist“ für einen bestimmten, eng umgrenzten Bereich innerhalb der bestehenden Fachanwaltschaft „Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ mögen keine Bedenken bestehen, wenn auch die Kenntnisse auf dem angegebenen Spezialgebiet deutlich über den besonderen Kenntnissen liegen müssen, die in den jeweiligen Bereichen der Fachgebiete, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, gefordert werden. Die Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“ ist als Bezeichnung aber zu weit gefasst und mithin für das rechtsuchende Publikum irreführend.
Zulässigkeit des Führens der Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“
AGH NW, Beschl. v. 02.06.2006 – 2 ZU 16/05 Gegen das Führen des Zusatzes „Spezialist“ für einen bestimmten, eng umgrenzten Bereich innerhalb der bestehenden Fachanwaltschaft „Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ mögen keine Bedenken bestehen, wenn auch die Kenntnisse auf dem angegebenen Spezialgebiet deutlich über den besonderen Kenntnissen liegen müssen, die in den jeweiligen Bereichen der Fachgebiete, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, gefordert werden. Die Bezeichnung „Spezialist für Miet- und Immobilienrecht“ ist als Bezeichnung aber zu weit gefasst und mithin für das rechtsuchende Publikum irreführend.
2.
Erteilt der Prozessbevollmächtigte dem Terminsvertreter einen solchen Vertretungsauftrag hingegen im Namen des Mandanten, liegt ein Verstoß nach § 49 b Abs. 1 BRAO vor, wenn der Terminsvertreter die Vertretung zu geringeren als den in § 53 BRAGO bzw. Nr. 3401, 3402 VV RVG vorgesehenen Gebühren übernehmen soll.
Zulässigkeit einer Gebührenteilungsabrede
BGH, Urt. v. 01.06.2006 – 1 ZR 268/03
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 438 ff.
1.
Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter den Auftrag zur Terminswahrnehmung im eigenen Namen, so wird hierdurch kein Vertragsverhältnis zwischen der Partei und dem Terminsvertreter begründet. Die Pflicht zur Entschädigung des Terminsvertreters richtet sich dann nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat. Eine Gebührenteilungsabrede, nach der der Terminsvertreter in einem solchen Fall weniger als die in § 53 BRAGO bzw. Nr. 3401, 3402 VV RVG vorgesehenen Gebühren erhält, stellt keinen Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO dar.
2.
Erteilt der Prozessbevollmächtigte dem Terminsvertreter einen solchen Vertretungsauftrag hingegen im Namen des Mandanten, liegt ein Verstoß nach § 49 b Abs. 1 BRAO vor, wenn der Terminsvertreter die Vertretung zu geringeren als den in § 53 BRAGO bzw. Nr. 3401, 3402 VV RVG vorgesehenen Gebühren übernehmen soll.
Irreführende Angaben über Rechtsanwaltskanzlei in Zeitungsartikel
LG Kiel, Urt. v. 31.05.2006 – 14 O 25/06
Fundstelle: NJW 2006, S. 2496 ff.
1.
Angaben sind irreführend und damit unlauter i. S. des § 3 UWG, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugen, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stehen.
2.
Unter dem Begriff des Spezialisten wird eine Person verstanden, die über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, sich ausschließlich um ein Fachgebiet kümmert und Mandate aus anderen Gebieten ablehnt.
Anmerkung:
Der auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte führt eine Rechtsanwaltskanzlei aus insgesamt 6 Rechtsanwälten. In einem veröffentlichten Zeitungsartikel äußerte er sich u. a. wie folgt:
„Jeder Anwalt meiner Kanzlei ist ein absoluter Spezialist und bearbeitet ausschließlich Fälle, die sein Rechtsgebiet betreffen. Mit dem Resultat, dass die Kanzlei höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen verliert.“
Das Landgericht Kiel sieht in diesen Äußerungen ein Wettbewerbsverstoß, da sie irreführend und damit unlauter im Sinne des § 3 UWG seien. Von dem Zeitungsartikel würden rechtsuchende Bürger angesprochen, die in der Regel keine Vorkenntnisse über die Spezifizierung und Auszeichnungen eines Rechtsanwalts hätten. Durch die Aussagen, dass in der Kanzlei „absolute Spezialisten“ tätig seien, die ausschließlich Fälle, die ihr Fachgebiet beträfen, bearbeiteten, würde bei dem durchschnittlichen Leser der Eindruck erweckt, dass die Rechtsanwälte dieser Kanzlei über höhere Auszeichnungen und Qualifizierungen verfügen als andere Anwälte.
Unter dem Begriff des Spezialisten würde aber eine Person verstanden, die die Inanspruchnahme in Materien außerhalb ihres Spezialgebiets weitgehend ablehnten und insofern noch wesentlich stärker auf ein Fachgebiet konzentriert seien als derjenige, der Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte angebe oder sogar die Fachanwaltsqualifikation inne habe.
Diese Voraussetzungen träfen auf alle seinerzeit in der Kanzlei des Beklagten tätigen Rechtsanwälte nicht zu. Denn die genannten Anwälte verfügten weder über eine langjährige Berufserfahrung, noch sei bei ihnen gewährleistet, dass sie sich ausschließlich um ein Fachgebiet kümmern und Mandate aus anderen ablehnen würden. Insofern sei die Aussage des Beklagten, jeder Anwalt seiner Kanzlei sei ein absoluter Spezialist und bearbeite ausschließlich Fälle, die sein Fachgebiet betreffen, falsch und somit irreführend.
Ferner sei, so das Landgericht, die Bezeichnung „absolute Spezialisten“ eine reklamehafte Anpreisung des Könnens der Anwälte, ohne dass – wie dargelegt - die Leistung eine solche Bezeichnung rechtfertige.
Auch die Aussage, dass die Anwälte ausschließlich Fälle bearbeiten, die deren Fachgebiet betreffen, verstieße gegen § 6 Abs. 1 BORA. Danach dürfe der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person nur informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten. Eine unsachliche Werbung sei aber bereits dann anzunehmen, wenn die Information über den Adressaten keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt habe. Dies sei hier der Fall. Denn es sei für den rechtssuchenden Bürger nicht nachprüfbar, ob tatsächlich die Rechtsanwälte aus der Kanzlei des Beklagten ausschließlich Fälle aus einem bestimmten Rechtsgebiet übernehmen würden.
Letztlich sei auch die Aussage, die Kanzlei verliere höchst selten bei juristischen Auseinandersetzungen irreführend, da sie für den Leser nicht nachprüfbar sei. Da es zudem keine Statistiken über Erfolg und Misserfolg von Prozessen in der Kanzlei des Beklagten gebe, hätte dieser nicht sagen dürfen, dass seine Kanzlei höchst selten verliere. Im übrigen sei die Angabe von Erfolgszahlen nach § 6 Abs. 3 BORA unzulässig.
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor: