1.Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag – der auch noch andere Angelegenheiten umfasst – insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht. 2. Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent. 3. Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft. 4.Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäftes derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts. 5.Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.

InsO §§ 130 I, 131 I Nr. 1, 133, 142; BRAGO §§ 16, 17, 18

Vorschüsse des später insolventen Mandanten an Rechtsanwalt als Bargeschäft

BGH, Urt. v. 13.04.2006 – IX ZR 158/05 (OLG Braunschweig) Fundstelle: NJW 2006, S. 2701 ff. 1.
Ist eine Angelegenheit beendigt, sind die dafür verdienten Anwaltsgebühren fällig, selbst wenn der Auftrag – der auch noch andere Angelegenheiten umfasst – insgesamt noch nicht erledigt ist. Ein Vorschussanspruch besteht insoweit nicht.

2.
Soweit an einen Rechtsanwalt Vorschusszahlungen in einer abgeschlossenen Angelegenheit erfolgen, für die bereits der Vergütungsanspruch fällig geworden, jedoch nicht geltend gemacht ist, sind die Leistungen inkongruent.

3.
Erbringt ein Rechtsanwalt Vorleistungen, die der inzwischen in der Krise befindliche Mandant mehr als 30 Tage später vergütet, handelt es sich nicht mehr um ein anfechtungsrechtlich privilegiertes Bargeschäft.

4.
Hat der insolvente Mandant durch die Gewährung von Vorschüssen vorgeleistet, gilt für das Vorliegen eines Bargeschäftes derselbe Maßstab wie bei einer Vorleistung des Rechtsanwalts.

5.
Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt.

BORA § 10 Abs. 1 S. 3

Gestaltung des Kanzleibriefbogens

AGH NW, Beschl. v. 07.04.2006 – 2 ZU 17, 18/05 (nicht rechtskräftig) Die Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ in der Kurzbezeichnung auf dem Kanzleibriefbogen einer Rechtsanwaltskanzlei setzt voraus, dass mindestens zwei weitere Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter auf dem Briefbogen namentlich aufgeführt werden, da ansonsten eine Kanzleigröße vorgetäuscht wird, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sein könnte.6

Anmerkung:
Die Antragsteller verwendeten in der Kopfleiste ihres Kanzleibriefbogens eine Kurzbezeichnung, bestehend aus den Namen der beiden Sozien der Kanzlei sowie dem Zusatz „& Kollegen“. Weitere anwaltliche Mitarbeiter der Kanzlei wurden auf dem Briefbogen nicht benannt.

Die zuständige RAK erteilte den Antragstellern daraufhin einen belehrenden Hinweis, da sie in der Verwendung des Zusatzes „& Kollegen“ einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 3 BORA begründet sah. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluss des AGH NW vom 07.04.2006 als unbegründet verworfen.

Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Kammern

BGH, Urt. v. 06.04.2006 – I ZR 272/03 = GRUR 2006, 598 Fundstelle: NJW-Spezial 2006, S. 336 Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstoße von Kammerangehörigen im Zivilrechtweg zu verfolgen. Vor ihrer Entscheidung hat sie allerdings abzuwägen, ob dieses Vorgehen angemessen ist und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.1

BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1, 134; BRAO § 49 b Abs. 2

Unzulässiges Erfolgshonorar; quota litis

OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 06.04.2006 – I-24 U 191/05 Fundstelle: AGS 2006, S. 480 ff. 1.
Ein unzulässiges Erfolgshonorar liegt vor, wenn sich der Rechtsanwalt vor dem Ende eines Prozesses einen Teil des zu erstreitenden Geldbetrages („quota litis“) versprechen lässt.

2.
Zulässig ist es dagegen, wenn Rechtsanwalt und Mandant nach Erledigung des Mandats vereinbaren, dass das ursprünglich vereinbarte Honorar erhöht wird (sog. „honorarium“).

BRAO § 28

Verbot der Einrichtung einer Zweigstelle

AGH NW, Beschl. v. 31.03.2006 – 1 ZU 65/05 Der AGH NW sieht sich gehindert den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin auf Einrichtung einer Zweigstelle zu bestätigen und den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, da es das Zweigstellenverbot des § 28 Abs. 1 S. 1 BRAO (einschließlich des Verbots auswärtiger Sprechtage) als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar hält. Das Verfahren wird daher ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des § 28 BRAO eingeholt.6

Treffen im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits die Prozessparteien eine Einigung darüber, dass der Arbeitgeber die Kündigung und der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurücknimmt, entsteht den beteiligten Rechtsanwälten eine Einigungsgebühr. Die Vereinbarung geht über die Wirkungen eines bloßen Anerkenntnisses hinaus, weil der Arbeitnehmer damit auf die Möglichkeit eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG verzichtet. Darauf, ob ein derartiger Antrag im Raum stand, kommt es nicht an.

RVG VV Nrn. 1003, 1000 I 1

Einigungsgebühr bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

BAG, Beschl. v. 29.03.2006 – 3 AZB 69/05 (LAG Hessen) Fundstelle: NJW 2006, S. 1997 f. Treffen im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits die Prozessparteien eine Einigung darüber, dass der Arbeitgeber die Kündigung und der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurücknimmt, entsteht den beteiligten Rechtsanwälten eine Einigungsgebühr. Die Vereinbarung geht über die Wirkungen eines bloßen Anerkenntnisses hinaus, weil der Arbeitnehmer damit auf die Möglichkeit eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG verzichtet. Darauf, ob ein derartiger Antrag im Raum stand, kommt es nicht an.

Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 II 1 RVG i. V. m. VV Nrn. 1000, 1003 im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert – wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 I ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 III Nr. 1, 162 f. ZPO).

Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 II 1 RVG i. V. m. VV Nrn. 1000, 1003 im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert – wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 I ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 III Nr. 1, 162 f. ZPO).

RVG § 2 II 1; VV Nrn. 1000, 1003; ZPO §§ 103, 104

Festsetzung der anwaltlichen Einigungsgebühr

BGH, Beschl. v. 28.03.2006 – VIII ZB 29/05 (OLG Braunschweig) Fundstelle: NJW 2006, S. 1523 ff. Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 II 1 RVG i. V. m. VV Nrn. 1000, 1003 im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert – wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 I ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 III Nr. 1, 162 f. ZPO).

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