VV RVG Nr. 1002, 1005
Mitwirkung bei Erledigungen
LSG NRW, Urt. v. 22.08.2006 – L 1 AL 23/06
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 427
Auch wenn die Behörde aufgrund der in einer ausführlichen Widerspruchsbegründung vorgetragenen Argumente ihre ursprüngliche Auffassung ändert und dem Widerspruch abhilft, fällt dem Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr nicht an.