BORA § 7; FAO § 14 a; UWG §§ 8 I Nr. 3, III Nr. 2, 5 II Nr. 3
Anforderungen an die Bezeichnung „Spezialist“
OLG Nürnberg, Urt. v. 20.03.2007 – 3 U 2675/06
Fundstelle: NJW 2007, S. 1984 ff.
1. Der „Spezialist“ muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die über die eines Fachanwalts hinausgehen.
2. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als „Spezialist“ schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.
3. Der „Spezialist“ ist für die strengen Anforderungen, welche sich aus der Entscheidung des BVerfG (NJW 2004, 2656) ergeben, darlegungs- und beweispflichtig.
4. Die Rechtsanwaltskammern sind – wie jeder Berufskollege – befugt, den wettbewerbs-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihre Mitglieder bei unzulässiger Selbstbezeichnung als „Spezialist“ gemäß § 5 II Nr. 3 i. V. mit §§ 3, 8 I, III Nr. 2 UWG ohne weitere Voraussetzungen vor den Zivilgerichten durchzusetzen.
5. „Spezialisten“ wird es also künftig nur noch geben können in sehr beschränkten Rechtsbereichen beispielsweise „Spezialist für Waffenrecht“ oder „Spezialist für Unterhaltsrecht.³