RVG VV Nr. 1002, 1005

Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren

BSG, Urt. v. 21.03.2007 – B 11a AL 53/06R Fundstelle: RVGreport 2007, S. 421
Der Anfall der Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfordert eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des RA.6

 

6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

GG Art. 3 I, 12 I; FAO § 5; BRAO § 46

Zulassung eines Syndikusanwalts als Fachanwalt für Versicherungsrecht

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 20.03.2007 – 1 BvR 142/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 1945 Es ist verfassungsrechtlich nicht zur beanstanden, eine i. S. von § 5 FAO persönliche Fallbearbeitung als Rechtsanwalt zu verneinen, wenn sich ein Syndikusanwalt auf ein Wirken im Hintergrund beschränkt und weder eigene Schriftsätze anfertigt noch selbst an Gerichtsverhandlungen teilnimmt.

BORA § 7; FAO § 14 a; UWG §§ 8 I Nr. 3, III Nr. 2, 5 II Nr. 3

Anforderungen an die Bezeichnung „Spezialist“

OLG Nürnberg, Urt. v. 20.03.2007 – 3 U 2675/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1984 ff. 1. Der „Spezialist“ muss in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die über die eines Fachanwalts hinausgehen.

2. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als „Spezialist“ schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.

3. Der „Spezialist“ ist für die strengen Anforderungen, welche sich aus der Entscheidung des BVerfG (NJW 2004, 2656) ergeben, darlegungs- und beweispflichtig.

4. Die Rechtsanwaltskammern sind – wie jeder Berufskollege – befugt, den wettbewerbs-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen ihre Mitglieder bei unzulässiger Selbstbezeichnung als „Spezialist“ gemäß § 5 II Nr. 3 i. V. mit §§ 3, 8 I, III Nr. 2 UWG ohne weitere Voraussetzungen vor den Zivilgerichten durchzusetzen.

5. „Spezialisten“ wird es also künftig nur noch geben können in sehr beschränkten Rechtsbereichen beispielsweise „Spezialist für Waffenrecht“ oder „Spezialist für Unterhaltsrecht.³

GG Art. 12, 140; WRV Art. 137 I; BRAO § 14 II Nr. 5; BRRG § 135 S. 2

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit als Kirchenbeamter

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 15.03.2007 – 1 BvR 1887/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 2317 f. 1. Die Norm des § 14 II Nr. 5 BRAO (Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Ernennung zum Beamten) ist mit Art. 12 I GG vereinbar.

2. Es verstößt gegen Art. 12 I GG, wenn § 14 II Nr. 5 BRAO dahin ausgelegt wird, dass auch bei einem auf Lebenszeit ernannten Kirchenbeamten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend zu widerrufen sei.

  1.      Dient ein Telefonat zwischen zwei Prozessbevollmächtigten nur zur Klärung der Frage, ob eine Berufung zurückgenommen wird, löst dieses Gespräch keine Terminsgebühr aus.4   2.      Wird dem Beklagten im Termin vom Gericht mitgeteilt, dass die Klage unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen worden sei, und beantragt der Beklagte daraufhin den Erlass einer Kostenentscheidung, so entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV.4    4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., 1. Var.

Sachstandsnachfragen zwischen Prozessbevollmächtigten lösen keine Terminsgebühr aus; Mitteilung der Klagerücknahme und Kostenantrag im Termin

OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2007 – 17 W 37/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 28 f.

 

1.      Dient ein Telefonat zwischen zwei Prozessbevollmächtigten nur zur Klärung der Frage, ob eine Berufung zurückgenommen wird, löst dieses Gespräch keine Terminsgebühr aus.4

 

2.      Wird dem Beklagten im Termin vom Gericht mitgeteilt, dass die Klage unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen worden sei, und beantragt der Beklagte daraufhin den Erlass einer Kostenentscheidung, so entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV.4

 

 

 4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG Nr. 1000, 1004; ZPO § 621 e

Höhe der Einigungsgebühr im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO

OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2007 – 6 WF 50/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 223 f. Einigen sich die Parteien im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO über das Umgangsrecht, fällt dem hieran mitwirkenden Rechtsanwalt nur eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG an.

BRAO § 49 b Abs. 4

Zulässigkeit der Abtretung einer Anwaltshonorarforderung

BGH, Urt. v. 01.03.2007, IX ZR 189/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 197 f. Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam.

UWG §§ 8 I, 3, 11; BRAO 43 b, 43 c; BORA § 6

Unzulässige Werbung mit mehreren Fachanwaltsbezeichnungen

OLG Naumburg, Urt. v. 26.02.2007 – 10 U 79/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1537 ff. Wirbt ein Anwalt auf seiner Internetseite damit, dass er eine Spezialisierung als Fachanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet erworben hat, diese Bezeichnung aber nicht führt, da das Berufsrecht lediglich zwei Fachanwaltstitel pro Berufsträger zulässt, ist dies irreführend.

BRAO § 202 Abs. 2; KostO § 31

Keine Anfechtung der Wertsetzung im anwaltsgerichtlichen Verfahren

BGH, Beschl. v. 21.02.2007 – AnwZ (B) 87/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 469 f

 

Die Festsetzung des Gegenstandswertes im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 nicht anfechtbar.1

 

1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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