Nr. 2502 VV RVG verdoppelt lediglich die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG; an dem Charakter der Gebühr als Beratungsgebühr und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für sonstige Tätigkeiten ändert sich deshalb nichts. Dem Umstand, dass der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung beratend und sodann weitergehend tätig geworden ist, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die besondere Geschäftsgebühr nach Nr. 2504 ff. VV RVG gegenüber der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) deutlich erhöht ist.Leitsatz des Gerichts   

VV RVG Nr. 2501 bis 2504

Keine Beratungsgebühr neben der Geschäftsgebühr

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.05.2008 – 3 W 83/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 386 f.

Nr. 2502 VV RVG verdoppelt lediglich die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG; an dem Charakter der Gebühr als Beratungsgebühr und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für sonstige Tätigkeiten ändert sich deshalb nichts. Dem Umstand, dass der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung beratend und sodann weitergehend tätig geworden ist, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die besondere Geschäftsgebühr nach Nr. 2504 ff. VV RVG gegenüber der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) deutlich erhöht ist.

Leitsatz des Gerichts

 

 

VV RVG Nr. 1000; BGB § 1587 o

Einigungsgebühr bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich

OLG Köln, Beschl. v. 14.05.2008 – 10 WF 90/08
Fundstelle: NJW 2009, S. 237

Wurde durch Vergleich auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, fällt jedenfalls dann, wenn die Person des Ausgleichsberechtigten noch nicht feststand, die Einigungsgebühr an.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

GG Art. 13, 12

Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 06.05.2008 – 2 BvR 384/07 Fundstelle: NJW 2008, S. 1937 f.

1.      Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme (hier: Durchsuchung einer Anwaltskanzlei).1

2.      Zur Begründung der Angemessenheit einer Durchsuchung genügen formelhafte Wendungen nicht. Der Richter darf sich nicht nur mit der Schwere des Tatverdachts, er muss sich auch mit der Schwere der Straftat und der zu erwartenden Strafe auseinandersetzen. Dabei reicht der Hinweis auf den Strafrahmen (hier: falsche Verdächtigung) nicht aus, um die Schwere der verfolgten Straftat zu begründen. Der Ermittlungsrichter muss vielmehr prüfen, ob nach dem Stand der Ermittlungen im konkreten Fall die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt.1

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

GG Art. 12 I, 13 I, II; StPO § 97; StGB § 185

Durchsuchung der Kanzleiräume und der Wohnung eines Rechtsanwalts

BVerfG, Beschl. v. 05.05.2008 - 2 BvR 180/06
Fundstelle: NJW 2008, S. 2422 ff.

Die Durchsuchung auch beruflich genutzter Räume greift in schwerwiegender Weise in das Grundrecht aus Art. 13 GG ein. Auch wenn eine solche Durchsuchung nicht unmittelbar den Schutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG berührt, haben die Strafverfolgungsbehörden das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen zu berücksichtigten. Die herausgehobene Bedeutung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch wenn bei Beschlagnahme und die auf sie gerichtete Durchsuchung bei einem als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt durch § 97 StPO nicht generell ausgeschlossen ist, wenn dieser selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

Die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist im Kostenfestsetzungsverfahren immer zu berücksichtigen. Der 3. Senat folgt der Rechtsprechung des 8. Senats (Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07, AGS 2008, 158 = NJW 2008, 1323).4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 91; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 30.04.2008 – III ZB 8/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 364 f.

Die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist im Kostenfestsetzungsverfahren immer zu berücksichtigen. Der 3. Senat folgt der Rechtsprechung des 8. Senats (Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07, AGS 2008, 158 = NJW 2008, 1323).4

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BORA § 3 Abs. 2

Vertretung widerstreitender Interessen – Anwälte in Bürogemeinschaft

OLG Bremen, Beschl. v. 24.04.2008 – 4 WF 38/08
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 478 f.

Die Beiordnung des von einem Mandanten gewählten Anwalts ist ausgeschlossen, wenn dieser einem Tätigkeitsverbot unterliegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Anwalt mit dem Vertreter der Gegenseite in Bürogemeinschaft verbunden ist.²

Leitsatz des Gerichts

 

 

Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.²  Leitsatz des Gerichts

BRAO § 49 Abs. 4 S. 2 BRAO i. d. F. v. 02.09.1994; BRAO § 49 b Abs. 4 S. 2 i. d. F. v. 12.12.2007

Zulässigkeit der Abtretung der Vergütungsforderung an einen Dritten; Einverständnis der RSV

BGH, Urt. v. 24.04.2008 – IX ZR 53/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 255 f.

Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.²

 

Leitsatz des Gerichts

Für die Durchführung einer Terminsreise kann der Rechtsanwalt grundsätzlich das bequemste Verkehrsmittel wählen. Bei der Benutzung des Flugzeugs ist er nicht auf einen Billigflug oder einen Flug in der Economy-Class verwiesen, vielmehr sind auch die Kosten bei Nutzung der Business-Class erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten im Verhältnis zum Streitwert stehen. Leitsatz des Rezenenten des RVGReports   

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