Die Berechnung einer 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die Regulierung eines Verkehrsunfalls, bei dem der Geschädigte stärksten Personenschaden erlitten hat und die über einen Zeitraum von knapp 12 Monaten eine Gesamtbearbeitungszeit von 24 Std. erforderten, ist nicht unbillig. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Nr. 2300; RVG § 14 Abs. 2

2,5 Geschäftsgebühr bei Regulierung eines Verkehrsunfallschadens

AG Mannheim, Urt. v. 27.08.2008 – 14 C 138/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 99 f.

Die Berechnung einer 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die Regulierung eines Verkehrsunfalls, bei dem der Geschädigte stärksten Personenschaden erlitten hat und die über einen Zeitraum von knapp 12 Monaten eine Gesamtbearbeitungszeit von 24 Std. erforderten, ist nicht unbillig.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

FAO § 5 S. 1, MuSchG §§ 3, 6

Dreijahreszeitraum eines Fachanwaltsantrags

AGH NW, Beschl. vom 22.08.2008- 1 AGH 39/08
- noch nicht veröffentlicht -

Der Dreijahreszeitraum gemäß § 5 S. 1 FAO verlängert sich um die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3, 6 MuSchG.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

Anmerkung:

§ 5 S. 1 FAO bestimmt, dass die von dem Antragsteller im Rahmen eines Fachanwaltsantrags nachzuweisenden Fälle innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet worden sein müssen. Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat der AGH NW nunmehr entschieden, dass § 5 S. 1 FAO zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Normen des Grundgesetzes dahingehend auszulegen sei, dass sich der Dreijahreszeitraum um den Zeitraum des Beschäftigungsverbots der §§ 3, 6 MuSchG von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, insgesamt also derzeit 14 Wochen, verlängere, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die Antragstellerin in dem Dreijahreszeitraum ein Kind zur Welt gebracht habe.

 

 

Die Anrechungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nur für den innerprozessualen Anwaltswechsel.  Leitsatz des Gerichts

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 4300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel

OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2008 – 14 W 524/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 151 f.

Die Anrechungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nur für den innerprozessualen Anwaltswechsel.

 

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 2300, ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Festsetzung der für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Geschäftsgebühr

BGH, Beschl. v. 14.08.2008 – I ZB 87/07 Fundstelle: RVGreport 2008, S. 467

Die dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben angefallene Geschäftsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden.

 

Leitsatz des Bearbeiters des RVGreports

1.  Die Verfahrensgebühr für den Berufungsrechtszug verdient der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten bereits dann, wenn er von diesem Informationen zur Verteidigung gegen das eingelegte Rechtsmittel entgegennimmt. 2.  Stimmt der Berufungsbeklagte der Berufungsrücknahme mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenfolge zu und nimmt der Berufungskläger anschließend das Rechtsmittel zurück, so fällt die Einigungsgebühr an. 3.  Eine solche Vereinbarung ist für die Kostenfestsetzung glaubhaft zu machen.Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nrn. 1000, 3200, 3201, 3202; ZPO § 104 Abs. 2

Anwaltsgebühren bei Besprechungen zur Rücknahme der Berufung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.08.2008 – I – 24 W 62/081.  Die Verfahrensgebühr für den Berufungsrechtszug verdient der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten bereits dann, wenn er von diesem Informationen zur Verteidigung gegen das eingelegte Rechtsmittel entgegennimmt.

2.  Stimmt der Berufungsbeklagte der Berufungsrücknahme mit einer vom Gesetz abweichenden Kostenfolge zu und nimmt der Berufungskläger anschließend das Rechtsmittel zurück, so fällt die Einigungsgebühr an.

3.  Eine solche Vereinbarung ist für die Kostenfestsetzung glaubhaft zu machen.

Leitsatz des Gerichts

 1.       Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf. 2.       Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt                    und untätig bleibt. 3.       Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist. Leitsatz des Gerichts

 1.     Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf.   2.     Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt und untätig bleibt.   3.     Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist.  Leitsatz des Gerichts 

BGB §§ 627, 628

Kündigung des Anwaltsvertrags wegen vertragswidrigen Verhalten des Anwalts-Vergütungsanspruch

OLG Rostock, Beschl. v. 12.08.2008 – 1 U 157/08 Fundstelle: NJW-RR 2009, S. 492 ff.

 

1.       Hat eine Rechtsanwalt die Kündigung eines geschlossenen Anwaltsvertrags durch vertragswidriges Verhalten veranlasst und muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, führt dies zum Untergang des Vergütungsanspruchs des erstbeauftragten Anwalts, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf.

2.       Der Rechtsanwalt vermag seine Anwaltspflichten bereits dadurch zu verletzen, wenn er der Bitte seines Mandanten um einen Besprechungstermin nicht nachkommt                    und untätig bleibt.

3.       Nach den allgemeinen Regeln trifft den Dienstberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass das Interesse an dessen bisherigen Leistungen entfallen ist.

 

Leitsatz des Gerichts

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