BerHG § 4 Abs. 1 S. 1
Zuständigkeit bei nachträglichem Antrag
KG, Beschl. v. 02.09.2009 – 1 AR 17/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 155 f.
Die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG bestimmt sich auch dann nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers zum Zeitpunkt des Antragseingangs, wenn Beratungshilfe erst nachträglich (§ 7 BerHG) beantragt wird und der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Wohnsitz gewechselt hat.
Leitsatz des Gerichts