RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4

Inkrafttreten der Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.2009 – 8 W 339/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 349 f.

Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. d. § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15 a RVG auch noch auf noch nicht abschließend entschiedene „Altfälle“ anzuwenden ist.

Leitsatz des Gerichts

1.    Eine dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für vorgerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr ist auf die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr nur dann anteilig anzurechnen, wenn er auf diese Geschäftsgebühr Zahlungen erhalten hat.   2.    Die Neufassung des § 55 Abs. 5 S. 3 RVG ist ab ihrem Inkrafttreten am 05.08.2009 anzuwenden. Auf die allgemeine Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist nicht abzustellen.Leitsatz des Verfassers RVGreport

RVG §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr beim PKH-Anwalt; Inkrafttreten der Neuregelung des § 55 Abs. 5 RVG

OVG NRW, Beschl. v. 11.08.2009 – 4 E 1609/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 3821.    Eine dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für vorgerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr ist auf die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr nur dann anteilig anzurechnen, wenn er auf diese Geschäftsgebühr Zahlungen erhalten hat.

 

2.    Die Neufassung des § 55 Abs. 5 S. 3 RVG ist ab ihrem Inkrafttreten am 05.08.2009 anzuwenden. Auf die allgemeine Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist nicht abzustellen.


Leitsatz des Verfassers RVGreport

Obwohl § 15 a RVG n. F. am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, verbleibt es mangels einer entsprechenden gesonderten Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, wobei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100

Anwendung der Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Frankfurt, Beschl. 10.08.2009 – 12 W 91/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 392

Obwohl § 15 a RVG n. F. am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, verbleibt es mangels einer entsprechenden gesonderten Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, wobei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.

Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2  RVG

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.08.2009 – I-20 W 62/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 354 f.

Die Neureglung der Gebührenanrechnung in § 15 a Abs. 2 RVG ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nur auf solche Fälle anwendbar, in denen der unbedingte Auftrag an den Anwalt nach dem 05.08.2009 erteilt worden ist.

Die (auch) die Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestetzungsverfahren regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RV ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.Die Übergangsvorschriften des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, nach der es auf den Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages oder auf die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts ankommt, ist für die Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG nicht einschlägig.Leitsatz des Gerichts

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Anwendbarkeit des § 15 a RVG

LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2009 – 82 T 453/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 350 ff.

  1. Die (auch) die Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestetzungsverfahren regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RV ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.
  2. Die Übergangsvorschriften des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, nach der es auf den Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages oder auf die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts ankommt, ist für die Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG nicht einschlägig.


    Leitsatz des Gerichts

Gegen die Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts können nur der beigeordnete Rechtsanwalt selbst und die Staatskasse, nicht aber die bedürftige Partei und der erstattungspflichtige Gegner, Erinnerung einlegen.Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 56 Abs. 1 Satz 1

Beschwerdeberechtigung bei Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung

VG Bremen, Beschl. v. 15.07.2009 – S 4 E 920/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 25 f.

Gegen die Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts können nur der beigeordnete Rechtsanwalt selbst und die Staatskasse, nicht aber die bedürftige Partei und der erstattungspflichtige Gegner, Erinnerung einlegen.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Weitere Beiträge …

Seite 189 von 277

Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

weitere Informationen

Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

Informationen zu beA-Störungen

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm