RVG VV Nr. 3102 Nr. 2 

Anfall der Verfahrensdifferenzgebühr

LAG Hamburg, Beschl. v. 12.04.2010 – 4 Ta 5/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 263

 

 

Gem. Nr. 3101 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesen Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem „normalen“ Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb.

 

Leitsatz des Gerichts

    1.      Der Rechtsanwalt ist Kostenschuldner der von ihm beantragten Aktenversendung, so dass die Aufwendungen hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. keinen durchlaufenden Posten i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG darstellen und damit der Umsatzsteuer unterliegen, die der Anwalt folglich dem Auftraggeber in Rechnung stellen muss.   2.      Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und ist grundsätzlich mit dem Regelwert von 5.000,00 € zu bewerten.Leitsatz des Schrifleitung der AGS

WBO § 20 Abs. 4; WDO 2002 § 142 S. 2; RVG § 23 Abs. 2, 3; VV RVG Nr. 7000; GKG-KostVerz. Nr. 9003; UStG § 10 Abs. 1 S. 6

Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale; Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale; Gegenstandswert eines Verfahrens auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung

 

 

1.      Der Rechtsanwalt ist Kostenschuldner der von ihm beantragten Aktenversendung, so dass die Aufwendungen hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. keinen durchlaufenden Posten i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG darstellen und damit der Umsatzsteuer unterliegen, die der Anwalt folglich dem Auftraggeber in Rechnung stellen muss.

 

2.      Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und ist grundsätzlich mit dem Regelwert von 5.000,00 € zu bewerten.

Leitsatz des Schrifleitung der AGS

  Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen, weil insoweit das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges als eine Einheit gelten. Leitsatz Gerichts

RVG § 58 Abs. 3 RVG

Anrechnung von Vorschüssen auf die Pflichtverteidigervergütung 

OLG München, Beschl. v. 24.03.2010 – 4 Ws 34/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 219 f.

 

Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen, weil insoweit das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges als eine Einheit gelten.

 

Leitsatz Gerichts

RVG § 34; BGB § 612

Ortsübliche Vergütung für Beratung

AG Bielefeld, Urt. v. 02.03.2010 – 4 C 3/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 160 f.

Die ortsübliche Vergütung für beratende Tätigkeiten ist mit 190,00 EUR je Stunde anzusetzen.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG §§ 22 Abs. 1, Abs. 2, 23 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 2

Überschreiten des Höchstwertes bei mehreren Auftraggebern

OLG Hamm, Beschl. v. 01.03.2010 – 8 U 237/07 Fundstelle: AGS 2010, S. 394 f.

§ 22 Abs. 2 S. 2 RVG ist dann nicht anwendbar, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe i. S. v. Nr. 1008 VV ist, also wirtschaftliche Identität vorliegt.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

ZPO § 174 Abs. 1

Unwirksame Zustellung bei Unterzeichnung des EB durch Assessor

OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2010 – 2 Ws 48/10 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 575

 

Da „Assessor“ keine berufliche Qualifikation i. S. des § 174 Abs. 1 ZPO ist, kann der Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis einen Assessor nicht mit seiner Vertretung ermächtigen.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

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