WBO § 20 Abs. 4; WDO 2002 § 142 S. 2; RVG § 23 Abs. 2, 3; VV RVG Nr. 7000; GKG-KostVerz. Nr. 9003; UStG § 10 Abs. 1 S. 6
Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale; Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale; Gegenstandswert eines Verfahrens auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung
1. Der Rechtsanwalt ist Kostenschuldner der von ihm beantragten Aktenversendung, so dass die Aufwendungen hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. keinen durchlaufenden Posten i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 6 UStG darstellen und damit der Umsatzsteuer unterliegen, die der Anwalt folglich dem Auftraggeber in Rechnung stellen muss.
2. Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und ist grundsätzlich mit dem Regelwert von 5.000,00 € zu bewerten.
Leitsatz des Schrifleitung der AGS