VV RVG Nr. 2300, 2302 Anwaltsvergütung für Abschlussschreiben BGH, Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 30/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 382 ff.
Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen. Leitsatz des Gerichts