RVG VV Nr. 3102 Nr. 2 

Anfall der Verfahrensdifferenzgebühr

LAG Hamburg, Beschl. v. 12.04.2010 – 4 Ta 5/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 263

 

 

Gem. Nr. 3101 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesen Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem „normalen“ Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb.

 

Leitsatz des Gerichts