ZPO § 807; BRAO § 43 a Abs. 2; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Angaben des Rechtsanwalts über Vergütungsforderungen im Vermögensverzeichnis

BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – I ZB 65/09

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht steht der Verpflichtung des Rechtsanwalts nicht entgegen, in dem im Rahmen der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auszufüllenden amtlichen Vermögensverzeichnis auch Vergütungsforderungen gegenüber seinen Mandanten mit deren Namen und Anschriften anzugeben.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO § 43 S. 2; BORA § 26 Abs. 1; BGB § 138 

Angemessenheit eines anwaltlichen Einstiegsgehalts

BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 286 f.

 

Es besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn das angebotene anwaltliche Gehalt nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts liegt.

Anmerkung:

§ 26 BORA statuiert die Berufspflicht, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigten.

Die RAK Hamm hatte einem Rechtsanwalt einen belehrenden Hinweis wegen Verstoßes gegen §§ 43 Abs. 2 BRAO, 26 Abs. 1 BORA erteilt, da dieser per Anzeige anwaltlichen Berufseinsteigern eine Stelle in seiner Kanzlei zu einer Vergütung anbot, die „ein wenig über dem Referendargehalt“ lag.

Das gegen diesen belehrenden Hinweis eingelegte Rechtsmittel vor dem AGH NW blieb ebenso erfolglos wie die sofortige Beschwerde zum BGH. Der BGH stellt in seiner Entscheidung vielmehr fest, dass der RA in seiner Stellenanzeige Beschäftigungsverträge angeboten habe, die im Falle ihres Abschlusses gegen § 26 Abs. 1 BORA verstoßen hätten. Damit habe er gegen die Berufspflicht aus § 43 S. 2 BRAO verstoßen.

Unangemessene Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 26 BORA seien dann anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dies begründe einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB.

Der Wert der von dem RA in Aussicht gestellten Leistungen habe nicht mehr als € 1.250,00 betragen. Dieser Wert sei zu der verkehrsüblichen Vergütung von Rechtsanwälten in vergleichbaren Angestelltenverhältnissen in Beziehung zu setzen. Das durchschnittliche Einstiegsgehalt eines angestellten Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikation und ohne Prädikatsexamen habe im Jahr 2006 rund € 2.300,00 brutto für eine Vollzeitstelle betragen. Da die angebotene Vergütung somit nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts gelegen habe, bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies führe zu einer Unangemessenheit im Sinne des § 26 BORA.

 

Leitsatz der Schriftleitung des KammerReport

BORA § 26 Abs. 1 S. 2 lit. b; BRAO § 43 S. 2

Angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts in Trainee-Programm

BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08 (AnwGH Nordrhein-Westfalen)1.      Die Berufspflicht, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen, wirkt sich bereits im Vorfeld eines Vertragsschlusses aus. Daher ist es einem Rechtsanwalt verboten, in allgemein zugänglichen Stellenanzeigen den Abschluss von Beschäftigungsverhältnisses zu unangemessenen Bedingungen anzubahnen.

 

2.      Bereits die Veröffentlichung einer solchen Stellenanzeige verstößt gegen die sich aus § 43 S. 2 BRAO ergebende Pflicht, sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen 

Leitsatz der Redaktion der NJW

Die Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten an einer Vereinbarung, in der die Eheleute den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbaren, löst auch dann eine Einigungsgebühr aus, wenn der Verzicht im Hinblick darauf vereinbart wurde, dass sich nach den erteilten Auskünften nur ein geringer Ausgleichsbetrag ergeben hat. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Nr. 1000, 1003; VersAusglG § 10 

Einigungsgebühr bei Verzicht auf Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 23.11.2009 – 5 WF 247/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 296 f.

 

Die Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten an einer Vereinbarung, in der die Eheleute den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbaren, löst auch dann eine Einigungsgebühr aus, wenn der Verzicht im Hinblick darauf vereinbart wurde, dass sich nach den erteilten Auskünften nur ein geringer Ausgleichsbetrag ergeben hat.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

1.     Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150,00 EUR je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand  bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt.  2.     Schließen die Vertragsparteien zur Beseitigung eines Streits aus einer Vergütungsvereinbarung einen Vergleich, so bedarf dieser nicht der Form des § 4 a. F. RVG = 3 a RVG.  Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 4 a. F.; BGB § 138

Rechtsanwaltsvergütung, Sittenwidrigkeit

OLG Celle, Urt. v. 18.11.2009 – 3 U 115/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 5 ff. 

1.     Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nach der der Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 150,00 EUR je Stunde erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand  bei Bearbeitung der Angelegenheit der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt. 

2.     Schließen die Vertragsparteien zur Beseitigung eines Streits aus einer Vergütungsvereinbarung einen Vergleich, so bedarf dieser nicht der Form des § 4 a. F. RVG = 3 a RVG.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Macht die bedürftige Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt war, vom beigeordneten Rechtsanwalt zu ihren Gunsten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Aufrechnung gegen die Forderung eines Dritten Gebrauch, so steht, soweit hierdurch der Kostenerstattungsanspruch der Partei erlischt, dem beigeordneten Anwalt kein Bereicherungsanspruch gegen die eigene Partei zu.Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 398, 812, 816

Kein Bereicherungsanspruch des Rechtsanwalts der bedürftigen Partei bei deren Aufrechnung

OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2009 – 17 U 72/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 236 ff.

Macht die bedürftige Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt war, vom beigeordneten Rechtsanwalt zu ihren Gunsten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Aufrechnung gegen die Forderung eines Dritten Gebrauch, so steht, soweit hierdurch der Kostenerstattungsanspruch der Partei erlischt, dem beigeordneten Anwalt kein Bereicherungsanspruch gegen die eigene Partei zu.

Leitsatz des Gerichts

ZPO § 3 

Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen 

OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2009 – 5 W 32/09 Fundstelle: AGS 2010 S. 247 f.

 

 

Der Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen ist grundsätzlich mit 1/10 des zu erwartenden Schadensersatzanspruchs in der Hauptsache anzusetzen.

1.     Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen urlaubsabwesenden Hauptbevollmächtigten einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat, sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte.   2.     Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen. Leitsatz des Gerichts

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