ZPO § 91 Abs. 1; RVG VV Nr. 3200
Erstattungsfähigkeit eines Zurückweisungsantrags, wenn Berufungsgericht noch nicht entschieden hat, ob es nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgehen will, und noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat
BGH, Beschl. v. 24.06.2010 – VII ZB 6/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 514 f.
Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gericht noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat, weil es zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO prüft.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS