VV RVG Nr. 3104 Terminsgebühr für außergerichtliche BesprechungenBGH, Urt. v. 01.07.2010 – IX ZR 198/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 385 f.
Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.Leitsatz des Gerichts