1.    Ist  mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen.

2.    Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.

BGB §§ 675, 611; RVG § 3 a

Überprüfung des berechneten Zeitaufwands in Anwaltsrechnung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2011 – 24 U 183/05 Fundstelle: NJW 2011, S. 3311 ff.

1.    Ist  mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen.

2.    Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.

ZPO § 121

Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf gerichtsnahe Mediation

OLG Köln, Beschl. v. 03.06.2011 – 25 UF 24/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 500 ff.

Eine für das Verfahren bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf die Kosten eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 51; GG Art. 12 Abs. 1

Vorschuss auf eine Pauschgebühr

BVerfG, Beschl. v. 01.06.2011 – 1 BvR 3171/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 378 ff.

Der aus der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der angemessenen Vergütung der hoheitlich in Anspruch genommenen Privatperson gebietet es, dass der Staat durch die Zahlung eines Vorschusses auf die Pauschvergütung eine drohende Existenzgefährdung eines Pflichtverteidigers abwendet und ihn nicht auf eigene Anstrengungen verweist, wenn die Existenzgefährdung allein durch seine hohe Arbeitsbelastung als Pflichtverteidiger verursacht worden war.

Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports

Wenn eine Partei die Gestellung eines sachverständigen Zeugen zu einem Gerichtstermin für erforderlich halten durfte, kann sie die Erstattung der hierdurch entstandenen Auslagen bis zu der Höhe verlangen, in der der sachverständige Zeuge bei einer Heranziehung durch das Gericht nach dem JVEG zu entschädigen gewesen wäre.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 91 Abs. 1

Kosten für gestellten sachverständigen Zeugen

OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.05.2011 – 14 W 955/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 515 f.

Wenn eine Partei die Gestellung eines sachverständigen Zeugen zu einem Gerichtstermin für erforderlich halten durfte, kann sie die Erstattung der hierdurch entstandenen Auslagen bis zu der Höhe verlangen, in der der sachverständige Zeuge bei einer Heranziehung durch das Gericht nach dem JVEG zu entschädigen gewesen wäre.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90

Kein Einsatz von Schmerzensgeld im Rahmen der Prozesskostenhilfe

BVerwG, Beschl. v. 26.05.2011 – 5 B 26.11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 396

Schmerzendgeld ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen.

 

Leitsatz des Gerichts

Gibt der Rechtsanwalt Veranlassung zur außerordentlichen Kündigung des Mandats, so ist er wegen Interessenfortfalls verpflichtet, Gebühren zurückzuzahlen, die infolge der Beauftragung eines neuen Anwalts erneut entstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden Gebühren bei dem neuen Anwalt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich auch schon angefallen sind.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB § 628; VV RVG Nr. 3100, 3104

Interessenwegfall nach Mandatskündigung

OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2011 – 16 U 2/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 320 f.

Gibt der Rechtsanwalt Veranlassung zur außerordentlichen Kündigung des Mandats, so ist er wegen Interessenfortfalls verpflichtet, Gebühren zurückzuzahlen, die infolge der Beauftragung eines neuen Anwalts erneut entstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden Gebühren bei dem neuen Anwalt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung tatsächlich auch schon angefallen sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.    Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsrechtsstreit zur Zahlung einer „Abfindung“, damit der Mieter der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zustimmt und auszieht, so führt die vereinbarte Abfindung nicht zu einem Mehrwert des Vergleichs. 

2.    Verlangt der Beklagte widerklagend Ersatz seiner zur Abwehr der Kündigung vorgerichtlich aufgewandten Anwaltskosten, so handelt es sich nicht um eine wertneutrale Nebenforderung; vielmehr führt die Widerklage zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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