ZPO § 91 Abs. 1
Kosten für gestellten sachverständigen Zeugen
OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.05.2011 – 14 W 955/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 515 f.
Wenn eine Partei die Gestellung eines sachverständigen Zeugen zu einem Gerichtstermin für erforderlich halten durfte, kann sie die Erstattung der hierdurch entstandenen Auslagen bis zu der Höhe verlangen, in der der sachverständige Zeuge bei einer Heranziehung durch das Gericht nach dem JVEG zu entschädigen gewesen wäre.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS