§ 6 BORA

Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“

OLG Celle, Urteil vom 17.11.2011 – 13 U 168/11 = BeckRS 2012, 03386 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 222

Wirbt eine Anwaltssozietät mit der Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“, liegt hierin kein Verstoß gegen § 6 BORA, da der Rechtsuchende diese Bezeichnung rein geografisch versteht.

 

Leitsatz des Gerichts

1.    Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich.

2.    Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 3 a Abs. 1 S. 1, 60, 61 Abs. 2; BGB § 126 b

Maßgebliches Übergangsrecht für die Vergütungsvereinbarung; Anforderungen an die Textform

BGH, Urt. v. 03.11.2011 – IX ZR 47/11 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 21 ff.

1.    Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich.

2.    Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.

Leitsatz des Gerichts

Der Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 18 ARB 2000/§ 17 ARB 75 darf sich darauf beschränken, sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen, auf die der Versicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat. Der Versicherer ist gehalten, in seiner Deckungsablehnung alle Gründe anzuführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will.Ist der Stichentscheid durch den Rechtsanwalt erfolgt, ist ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen nicht mehr möglich.  Leitsatz des Gerichts

ARB 2000 § 18; ARB 75 § 17

Bindungswirkung eines Stichentscheids

OLG Hamm, Urt. v. 14.10.2011 – I-20 U 922/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 206

  1. Der Stichentscheid des Rechtsanwalts gem. § 18 ARB 2000/§ 17 ARB 75 darf sich darauf beschränken, sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen, auf die der Versicherer seine Deckungsablehnung gestützt hat.
  2.  Der Versicherer ist gehalten, in seiner Deckungsablehnung alle Gründe anzuführen, warum er keinen Rechtsschutz gewähren will.
  3. Ist der Stichentscheid durch den Rechtsanwalt erfolgt, ist ein Nachschieben von weiteren Ablehnungsgründen nicht mehr möglich.

 

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 194 ff.; RVG §§ 3 a ff.

Unterbrechung der Verjährung der gesetzlichen Vergütung durch Klage auf vereinbarte Vergütung

OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2011 – I-28 U 78/11

Fundstelle: AGS 2012, S. 438 f

Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 194 ff.; RVG §§ 3 a ff.

Unterbrechung der Verjährung der gesetzlichen Vergütung durch Klage auf vereinbarte Vergütung

OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2011 – I-28 U 78/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 438 f

Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO § 59 e,f
Mehrheitserfordernisse bei RA-GmbH
BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 3

1.    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Patentanwälten zusteht, welche nicht zugleich Rechtsanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

2.    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer mehrheitlich nicht zur Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene Patentanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

Leitsatz des Gerichts

Anmerkung:

Gemäß §§ 59 e, 59 f, 59 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BRAO muss die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte in Rechtsanwaltsgesellschaften Rechtsanwälten zustehen. Ebenso müssen die Geschäftsführer dieser Gesellschaft mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Patentanwälte sind keine Rechtsanwälte im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung. Nichtanwaltlichen Geschäftsführern kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit anwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden, die alleiniges Handeln des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können, nicht jedoch Einzelvertretungsmacht.

FAO § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 c)

Härtefall auch bei zeitlich unbegrenzter Pflegesituation

BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 9/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 30 f.

Die Härtefallregelung des § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO erfasst auch unbegrenzte oder in ihrer Dauer zumindest offene Pflegesituationen.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

 

Anmerkung:

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO nur Fälle einer auf bestimmte Zeiträume eingegrenzten Einschränkung der anwaltlichen Tätigkeit erfasst oder Fälle andauernder Beeinträchtigungen. Konkret ging es um die Frage, ob die Betreuung eines geistig behinderten Kindes einen Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO darstellt.

Dies hat der BGH bejaht. Demnach erfasst diese Härtefallregelung der FAO Fälle, die innerhalb des Referenzzeitraums zu einer Beeinträchtigung der Berufsausübung geführt haben, ohne dass bei der Art der Härte nach deren Dauer differenziert wird.

Der BGH erkennt zwar an, dass das Erfordernis der Bearbeitung bestimmter Fallzahlen innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums vor Antragstellung auch der Erwartungshaltung des rechtsuchenden Publikums Rechnung tragen soll, dass ein Rechtsanwalt, dem die Befugnis verliehen worden ist, sich als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich mit seinen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet. Der Normgeber habe aber durch die Schaffung einer Härtefallregelung in § 5 Abs. 3 FAO eine Relativierung dieses Aspekts bewusst herbeigeführt. Insofern sei diese Wertentscheidung hinzunehmen.

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1

Zulässigkeit des Widerrufs einer Anwaltszulassung bei Beamtenernennung auf Lebenszeit

BGH, Beschl. v. 10.10.2011 – AnwZ (B) 10/10 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2012, S. 615

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, nach der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn ein Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit berufen wird und auf die Rechte aus dieser Zulassung nicht verzichtet, verstößt weder gegen höherrangiges deutsches Recht noch gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union.

 

Leitsatz des Gerichts

§ 5 Abs. 1 FAO

Fallbearbeitung durch freien Mitarbeiter – Fachanwalt

BGH, Urteil vom 10.10.2011 – AnwZ (BrfG) 7/10 = BeckRS 2011, 25351 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 94

Ein Fall ist persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden, wenn ein freier Mitarbeiter oder angestellter Anwalt seinem Arbeitgeber nicht allein in untergeordneter Weise zuarbeitet, sondern insbesondere durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen selbst mit der Sache inhaltlich befasst war.

Leitsatz der Schriftleitung NJW Spezial

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