Fortbildungsnachweise gem. § 4 Abs. 2, § 15 FAO für das Jahr 2011
von Hauptgeschäftsführer RA Stefan Peitscher
Wer Fachanwalt ist oder werden will, muss sich regelmäßig fortbilden. Zu beachten ist
-    eine Fortbildungspflicht vor Antragstellung für angehende Fachanwälte/-innen gem. §§ 4 Abs. 2, 15 FAO und
-    eine Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO für Kolleginnen und Kollegen, die bereits einen Fachanwaltstitel führen.
1. Fortbildungspflicht gem. §§ 4 Abs. 2, 15 FAO
Voraussetzung für die Verleihung der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung ist neben dem Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 15 FAO) der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse. Er wird in der Regel durch den Besuch eines vorbereiteten anwaltsspezifischen Lehrgangs mit mindestens drei bestandenen Leistungskontrollen erbracht (§§ 4, 4a FAO).
Wer den Lehrgang erfolgreich absolviert hat, ist verpflichtet, das erworbene Wissen durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen in Art und Umfang von § 15 FAO auf dem aktuellen Stand zu halten, d. h. er muss jährlich auf dem jeweiligen Rechtsgebiet mit einem Umfang von mindestens 10 Zeitstunden an einer anwaltlichen Fortbildung dozierend oder hörend teilnehmen oder wissenschaftlich publizieren. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 FAO.
Zum 01.01.2011 ist eine Neufassung des § 4 Abs. 2 FAO in Kraft getreten, die wie folgt lautet:
„Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.“
Nach der Neufassung des § 4 Abs. 2 FAO löst bereits der Lehrgangsbeginn – nicht erst die Lehrgangsbeendigung - die Fortbildungspflicht aus. Die Neuregelung bringt keine Verschärfung der Fortbildungspflicht, da Lehrgangszeiten zugleich als Fortbildung angerechnet werden.
Beispiel:
Der Fachlehrgang beginnt im Jahre 2011 und endet im Folgejahr. Auf das Jahr 2011 entfallen 30 Lehrgangsstunden, auf 2012 insgesamt 90. Da Lehrgangszeiten anzurechnen sind, ist die Fortbildungspflicht für 2011 und 2012 damit erfüllt. Ab 2013 ist Fortbildung gem. §§ 4 Abs. 2, 15 FAO zu leisten.
Zur Thematik siehe auch die umfassenden Beiträge von Pein und Offerman-Burckart im KammerReport 5/2011.
2. Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO
Nicht vergessen:
Auch Kolleginnen und Kollegen, die bereits eine Fachanwaltsbezeichnung führen, müssen mindestens 10 Zeitstunden Fortbildung gem. § 15 FAO bis zum 31.12.2011 der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachweisen!
Zur Fortbildung allgemein noch folgende Anmerkungen:
Fortbildung ist, wie sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 FAO ergibt, auch in Form von Nichtpräsenzveranstaltungen („Online-Fortbildung“) grundsätzlich zulässig. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung von Fernkursen Online-Fortbildung als Fortbildungsveranstaltung siehe den Beitrag von Podszun, KammerReport Hamm 5/2010, Seite 7, 9.
Für diejenigen, die mehr als eine Fortbildungsbezeichnung führen, ist zu beachten, dass gem. § 15 Abs. 2 FAO je Fachgebiet mindestens 10 Zeitstunden Fortbildung zu leisten ist. Dieselbe Fortbildungsveranstaltung kann für zwei Fachanwaltschaften also nicht doppelt angerechnet werden, selbst wenn es thematische Überschneidungen gibt. Falls möglich, kommt allenfalls eine zeitliche Aufteilung zur Anrechnung auf die jeweilige Fachanwaltschaft in Betracht.