Gegenstandswert im Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines Schwerbehinderten

§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 52 Abs. 2 GKG

OVG SchlH, Beschl. v. 11.2.2014 - 3 O 45/12

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 204 f.

 

Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltliche Tätigkeit im Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines Schwerbehinderten auf 5.000 € entspricht billigem Ermessen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG; Nr. 1000, 3104, 3105 VV RVG; § 31b RVG

Einigungsgebühr für Ratenzahlungsvergleich;

Terminsgebühr für Besprechungen mit anwaltlich nicht vertretenem Gegner

OLG München, Beschl. v. 21.3.2014 - 11 W 457/14

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 188 ff.


1.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers fällt eine Terminsgebühr für Besprechungen auch dann an, wenn er im Rahmen eines von dem anwaltlich nicht vertretenen Beklagten veranlassten Telefongesprächs mit diesem über die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens im Vergleichswege verhandelt.

2.
Dem Rechtsanwalt des Klägers entsteht auch eine Einigungsgebühr, wenn er in diesem Telefonat mit dem Beklagten vereinbart, dass dieser wegen der unstreitigen Klageforderung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen solle, auf die Einlegung eines Einspruchs hiergegen verzichte und ihm dann die Möglichkeit der Ratenzahlung gewährt werde.


 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die BRAK hat zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) eine Stellungnahme erarbeitet. Grundsätzlich begrüßt die Kammer den Entwurf, regt jedoch an, neben der Absolvierung der Ausbildung von 120 Stunden auch den Nachweis von vier geleiteten Mediationsverfahren zu verlangen, damit die Bezeichnung zertifizierter Mediator/zertifizierte Moderatorin geführt werden darf.

Die BRAK hat zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung(MietNovG) eine Stellungnahme erarbeitet. Mit dem geplanten Gesetz soll u.a. eine Mietpreisgrenze für nachfragedominierte Wohnungsmärkte eingeführt werden.

Die BRAK hat zum Gesetzentwurf des Justizministeriums NRW zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden eine Stellungnahme vorgelegt. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, „das Unternehmen selbst" in das Zentrum der Strafverfolgung zu rücken.

Der Bundesrat hat am 11.04.2014 eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner abgegeben. Die Länderkammer begrüßt die Neuregelung grundsätzlich, kritisiert aber, dass sie dem Ziel der völligen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch nicht hinreichend Rechnung trägt.

Zu dem jetzt vorgelegten Gesetz regt der Bundesrat lediglich an, die wohl durch ein Redaktionsversehen entstandene fehlerhafte Verweisung auf § 187 Absatz 5 FamFG (Auffangzuständigkeit des AG Schöneberg) zu korrigieren.

Weiterführender Link:

Der Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. hat zur Europawahl 2014 Interviews mit den Spitzenkanditaten der Parteien geführt, um deren Auffassungen zur freiberuflichen Selbstverwaltung angesichts aktueller Deregulierungsbestrebungen  auf europäischer Ebene zu erkunden. Thesen, Fragen und Antworten hierzu, veröffentlicht im aktuellen Newsletter des VFB NW, finden Sie hier.

Die Interviews in ganzer Länge sind auf der Homepage des Verbandes (www.vfb-nw.de) wiedergegeben.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich ist. Auf eine Überprüfung der konkreten Tätigkeit anhand der durch die Rentenversicherungsträger entwickelten "Vier-Krieterien-Theorie" komme es nicht an. Das BSG beruft sich in seinen Urteilen vom 03.04.2014 auf frühere Entscheidungen von EuGH, BVerfG und BGH und stellt fest, dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog. Doppel- oder Zwei-Berufe-Theorie).

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