Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG; Nr. 1000, 3104, 3105 VV RVG; § 31b RVG
Einigungsgebühr für Ratenzahlungsvergleich;
Terminsgebühr für Besprechungen mit anwaltlich nicht vertretenem Gegner
OLG München, Beschl. v. 21.3.2014 - 11 W 457/14
Fundstelle: RVG Report 2014, S. 188 ff.
1.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers fällt eine Terminsgebühr für Besprechungen auch dann an, wenn er im Rahmen eines von dem anwaltlich nicht vertretenen Beklagten veranlassten Telefongesprächs mit diesem über die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens im Vergleichswege verhandelt.
2.
Dem Rechtsanwalt des Klägers entsteht auch eine Einigungsgebühr, wenn er in diesem Telefonat mit dem Beklagten vereinbart, dass dieser wegen der unstreitigen Klageforderung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen solle, auf die Einlegung eines Einspruchs hiergegen verzichte und ihm dann die Möglichkeit der Ratenzahlung gewährt werde.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS