Dem Europäischen Gerichtshof liegt ein Vorabentscheidungsverfahren vor, mit dem das berufsrechtliche Verbot auf den Prüfstand gestellt wird, dass sich nicht-anwaltliche Gesellschafter an Anwaltsgesellschaften beteiligen können. Auf Anfrage des Bundesjustizministeriums hat die BRAK zu dem Verfahren Stellung genommen. Sie legt dar, weshalb das Verbot zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit unabdingbar ist.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe 2020 aufgehoben hatte, diskutierte der Bundestag über einen rechtlichen Rahmen für die Suizidhilfe. Die BRAK befürwortet einen fraktionsübergreifenden Gesetzesvorschlag, der auf Straffreiheit und Beratung setzt. Im Bundestag scheiterten letztlich aber beide vorgeschlagenen Regelungskonzepte.

ZPO §§ 91, 104
Mehrkosten durch Anwaltswechsel nach Änderung des Gebührenrechts

OLG Celle Beschluss vom 19.6.2023 - 2 W 75/23
Fundstelle: NJW 2023, S. 2354

Auch wenn nur die Kosten des zweiten von zwei hintereinander mandatierten Rechtsanwälten zur Festsetzung angemeldet werden, ist zu prüfen, ob es sich um nicht notwendige (vermeidbare) Mehrkosten handelt.

Leitsatz des Autors der NJW

 

§ 670, 675 BGB; §§ 91 Abs. 1 S. 1, 104 ZPO; § 5 RVG; Nr.3401, Vorbem. 7 Abs.1 S. 1 VV RVG
Beauftragung eines Terminsvertreters im Namen des Anwalts
BGH, Beschl. v. 9.5.2023 - VIII ZB 53/21
Fundstelle: AGS 2023, S. 315

  1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) be-auftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 122/ 98, NJW 2001, 753 unter II. 2. b) [zu § 53 BRAGO] AGS 2001, 51; Beschl. v. 13.7.2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn 8 = AGS 2011, 568).

  2. Bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen sind die Kosten des Terminsvertreters auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 1 5.2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB erstattungsfähig.

 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BRAO §§ 31a VI, 43, 113, 114, 116 I 2, 197
Keine Pflicht zur Nutzung des beA im anwaltlichen Verfahren
AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.4.2023 ¬2 AG I-110/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 2206

  1. Anders als in anderen Verfahrensordnungen sieht die BRAO für die Einlegung der Berufung im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Pflicht zur Nutzung des beA für Rechtsanwälte vor.

  2. Bei den Zumessungserwägungen für die Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die aktive und passive Nutzungspflicht des beA ist unter anderem zu berücksichtigen, in welchem Maße die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstands betrifft und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde.


Leitsatz der Redaktion der NJW

Unterkategorien

Seite 9 von 328