BRAO §§ 31a VI, 43, 113, 114, 116 I 2, 197
Keine Pflicht zur Nutzung des beA im anwaltlichen Verfahren
AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.4.2023 ¬2 AG I-110/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 2206

  1. Anders als in anderen Verfahrensordnungen sieht die BRAO für die Einlegung der Berufung im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Pflicht zur Nutzung des beA für Rechtsanwälte vor.

  2. Bei den Zumessungserwägungen für die Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die aktive und passive Nutzungspflicht des beA ist unter anderem zu berücksichtigen, in welchem Maße die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstands betrifft und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde.


Leitsatz der Redaktion der NJW