Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe 2020 aufgehoben hatte, diskutierte der Bundestag über einen rechtlichen Rahmen für die Suizidhilfe. Die BRAK befürwortet einen fraktionsübergreifenden Gesetzesvorschlag, der auf Straffreiheit und Beratung setzt. Im Bundestag scheiterten letztlich aber beide vorgeschlagenen Regelungskonzepte.

Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2020 ist der rechtliche Rahmen für Suizidhilfe ungeklärt. Das Gericht erklärte damals das 2015 eingeführte Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe für nichtig. Es gab dem Gesetzgeber zudem eine Richtschnur für eine verfassungskonforme Regelung der Suizidhilfe an die Hand.

Zunächst lagen mehrere Gesetzentwürfe zur Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für die Suizidhilfe vor. Nach kontroverser Diskussion im Plenum des Deutschen Bundestags Ende Juni kristallisierten sich zwei Entwürfe heraus: Ein fraktionsübergreifender Vorschlag einer Gruppe um die Abgeordneten Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) und Katrin Helling-Plahr (FDP) sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen Medikamente zur Selbsttötung verschreiben dürfen; zudem setzt er auf umfassende Beratung. Ein Vorschlag einer Abgeordnetengruppe um Prof. Dr. Lars Castellucci (SPD) will im Kern die Strafbarkeit der Suizidhilfe, aber auch streng definierte Ausnahmen davon regeln.

In ihrer Stellungnahme hat sich die BRAK eingehend mit beiden Entwürfen auseinandergesetzt. Sie knüpft dabei an ihre Stellungnahme aus dem Jahr 2021 an, mit der sie sich in die damalige Debatte um die Suizidhilfe eingebracht hatte. Darin hatte sie es abgelehnt, die Hilfe zum Suizid erneut unter Strafe zu stellen; denn dies wäre aus ihrer Sicht nicht mit der Entscheidung des BVerfG vereinbar. Folgerichtig befürwortet die BRAK im Ergebnis den Gesetzentwurf der Abgeordneten um Künast und Helling-Plahr, weil er das Urteil des BVerfG in der Sache verfassungsgemäß umsetzt.

Letztlich scheiterten in der Sitzung des Bundestages am 6.7.2023 beide Gesetzentwürfe. Die Diskussion um einen rechtlichen Rahmen für die Suizidhilfe wird daher weiter geführt werden müssen.

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