Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Wirkung zum 1.11.2018 die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Kau und Prof. Dr. Jens Schmittmann sowie Rechtsanwältin Gunhild Schäfer zu Beisitzern bzw. zur Beisitzerin im Senat für Anwaltssachen beim BGH berufen. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Kau und Schäfer gehörten dem Anwaltssenat bereits an, Schmittmann folgt auf Rechtsanwalt und Notar Dr. Max Braeuer, der aus dem Anwaltssenat ausscheidet.

Das Hessische Ministerium der Justiz teilt mit, dass die hessische Justiz mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von der Möglichkeit Gebrauch mache, Vorschusskostenrechnungen an die Bevollmächtigten der Kostenschuldner über deren beA zu versenden. Das Ministerium wies darauf hin, dass eine direkte Versendung der Gerichtskostenrechnungen an die Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner in diesen Fällen nicht mehr erfolge. Lediglich eventuell notwendige Mahnungen werden noch direkt an die zahlungspflichtige Person gesandt.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat umsatzsteuerrechtliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte erarbeitet.

Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes, aus dem sich insbesondere Anforderungen für die zustellenden Rechnungen, für den Vorsteuerabzug und für den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten ergeben. Der Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Regelungen geben und die sich daraus ergebenen Konsequenzen für die anwaltliche Praxis aufzeigen.

Das Inhaltsverzeichnis gibt eine Übersicht über die angesprochenen Themen:

von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Elke Werner, Dortmund

KammerReport Nr. 4/2018 vom 05.09.2018 S. 7 ff

 

I.  Grundsätzliche Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten der Strafverteidigung setzt voraus, dass es sich bei diesen Kosten um Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG (Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind) oder um Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 EStG (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen) handelt.

von RAuNin Dagmar Beck-Bever

KammerReport Nr. 4 vom 05.09.2018 S. 5 ff

 

Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der RAK München

 

Rechtsanwältin und Notarin Dagmar Beck-Bever, Hildesheim, Vorsitzende des BRAK-Ausschusses „Rechtsanwaltsvergütung“

 

Fünf Jahre ist es her, seitdem die Anwaltsgebühren zuletzt durch den Gesetzgeber angepasst wurden. Fünf Jahre, in denen gleichzeitig die Kosten für Personal, Energie & Co. weiter gestiegen sind. BRAK und DAV fordern daher eine erneute Gebührenanpassung (3. KostRMoG). Rechtsanwältin und Notarin Dagmar Beck-Bever berichtet über Ziele und Inhalte der aktuellen Reform.

 

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, ist seit dem 14.9.2018 neuer Präsident der BRAK. Er tritt die Nachfolge von Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer an, der sein Amt aus gesundheitlichen Gründen ein Jahr vor Ende der regulären Amtsperiode zur Verfügung stellen musste. Zu den Themen, die für seine Amtszeit wichtig sind, äußerte sich Wessels anlässlich seines Amtsantritts unter anderem gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und Legal Tribune Online.

VV RVG Nr. 4102

Terminsgebühr bei Teilnahme an einer Durchsuchung mit Vernehmung

AG Bad Kreuznach, Beschluss vom 23.04.2018 - 400 Cs 1023 Js 7986/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 259

 

Für die Teilnahme des Verteidigers an einer Durchsuchung entsteht die Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 2 VV RVG, wenn es während der Durchsuchungsmaßnahme zu einer Vernehmung des Beschuldigten i.e.S. gekommen ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

VV RVG Nr. 4141

Zusätzliche Gebühr bei Aussageverweigerung

AG Leipzig, Beschluss vom 11.10.2017 - 200 Os 805 Js 50086/ 15 (2)

Fundstelle: AGS 2018, S. 217 f.

 

 

Die zusätzliche Gebühr entsteht, wenn der Verteidiger dem Beschuldigten rät, keine Einlassung abzugeben und daraufhin das Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt wird. Ob das Verfahren ohnehin eingestellt worden wäre, ist unerheblich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG § 41 Abs. 2; ZPO §§ 3, 6 S. 1

Räumungsanspruch gegen den Ehegatten des Mieters

KG, Beschluss vom 28.12.2017 - 12 W 48/ 17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 360 ff.

 

Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert eines Räumungsanspruchs des Vermieters, der sich gegen den nicht in den Mietvertrag einbezogenen Ehegatten des Mieters richtet, bestimmt sich gem. §41 Abs. 2GKG nach dem Jahresbetrag des von dem Mieter geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG §§ 45 Abs. 1, 48 RVG; VV RVG Nrn 1000, 3100, 3101 Nr. 2, Abs. 2 der Anm. zu Nr. 31

Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2018 - 17 Ta (Kost) 6133/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 299 f.

 

Wird der Rechtsanwalt auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs beigeordnet, sind ihm aus der Landeskasse neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die erhöhte Terminsgebühr zu erstatten.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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