Nr. 4141 VV RVG
Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Einstellung gem. § l53 a StPO
AG Hannover, Urt. v. 17.7.2018 - 571 C 4229/18
Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 458
Die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO in der Hauptverhandlung führt nicht zur Entstehung der Zusatzgebühr nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 W RVG. Das gilt auch, wenn durch die Einstellung Fortsetzungstermine vermieden werden.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports