Zur Beifügung des Originals des Berechtigungsscheins beim elektronischen Vergütungsfestsetzungsantrag
§§ 12b Abs. 2, 44 Abs. 1, 56 RVG; § 14 FamFG; §§ 130a. 420 ZPO; § 371 BGB; §§ 5, 6 Abs. 1 BerHG; §§ 1, 3 BerHFV
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2019 - 9 W 30/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 116

1. 

Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des  Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan es zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält.

2.

Der Berechtigungsschein ist kein Schuldschein i. S. v. § 371 BGB.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

 

Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122. 4123 VV RVG
Abzug von längeren Sitzungspausen bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer?
OLG Koblenz, Beschl. v. 30.9.2019 - 1 StE 6 OJs 36/17
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 103

1.

Auch längere Sitzungspausen sind von der für das Entstehen der zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 4122 VV RVG maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer Grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen.

2.

Auch eine Mittagspause ist bei der Bemessung der Terminsdauer im Rahmen des Zuschlags nach Nr. 4122 VV RVG bis zu einer üblichen Dauer von einer Stunde regelmäßig nicht in Abzug zu bringen.

3.

Für eine darüber hinausgehende Sitzungsunterbrechung ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hat nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist.

4.

Bei einer Sitzungsunterbrechung, die den Zeitraum einer einstündigen Mittagspause überschreitet, wird in aller Regel ein noch zur Verfügung stehender Zeitraum von bis zu einer Stunde auch für ortsansässige Verteidiger und auch bei Nutzung von modernen Telekommunikationsmitteln nicht mehr sinnvoll nutzbar sein.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

 

§ 113 Abs. l Satz 2 FamFG; § 121 Abs. 2 ZPO; § 1584 BGB
Erfolgsaussicht für passiven Antragsgegner im Scheidungsverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts
OLG Brandenburg, Beschl. vom 9.03.2019 – WF 71/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 113

1.

Gegenüber einem erfolgversprechenden Scheidungsantrag ergeben sich im Scheidungsverfahren wegen dessen eheerhaltenden Tendenz Besonderheiten für die Gewährung von  Verfahrenskostenhilfe an die Antragsgegnerin. Dieser ist nicht nur Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn sie sich gegen den Scheidungsantrag verteidigen will, sondern auch bei Passivität, nämlich ohne Rücksicht darauf, ob sie der Scheidung widerspricht oder ihr zustimmt und zum Versorgungsausgleich keinen Antrag stellt (vgl. BGH FamRZ 2014, 551 Rn 8 = RVGreport 2011, 315 [Hansens] = AGS 2011, 382; Staudinger/Rauscher (2018) BGB l) 1564 Rn 140; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 495, jew. m.w.N.).

2.

Im Scheidungsverfahren richtet sich die Beiordnung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG; .§ 121 Abs, 2 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit (vgl. BGH FamRZ 2011, 1138 Rn 22 = RVGreport 2011, 315 [Hansens] = AGS 2011, 382).

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

§§ 15 Abs. 3, 15a, 49 RVG; Nrn. 2503, 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG
Gebührenanrechnung vor Kappung
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.12.2019 - 2 Ta 100/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 134

Die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 W RVG hat zunächst auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen, für die Beratungshilfe geleistet worden ist. Danach erfolgt die Ermittlung der Kappungsgrenze nach §15 Abs. 3 RVG.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

§§ 114 ff., 121 Abs. 3 und 4 ZPO; §§ 46 Abs. 2, 78 Abs. l ArbGG
Nachträgliche Bewilligung trotz Klagerücknahme; Beiordnung von Hauptbevollmächtigtem und Terminsvertreter
LAG Hamm, Beschl. v. 7.8.2019 - 14 Ta 158/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 155

 1.

 Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich. Deshalb sind nachträgliche Veränderungen zulasten der bedürftigen Partei unbeachtlich.

 

2.

Das Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern.

 

3.

Lagen diese Voraussetzungen vor, ist der bedürftigen Partei auch dann nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach Bewilligungsreife ihre Klage wieder zurückgenommen hat.

 

4.

Der bedürftigen, nicht am Sitz des Gerichts ansässigen Partei ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ein Terminsvertreter beizuordnen, wenn dessen Kosten die  sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich, das heißt nicht mehr als 10 %, übersteigen. Für die hierfür maßgebende Vergleichsberechnung ist eine ex-ante-Betrachtung anzustellen.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial 

 

 

§ 42 Abs. l Satz l GKG
Feststellung der Anwendbarkeit einer Versorgungsordnung
BAG, Beschl. v. 29.10.2019 - 3 AZR 251 /17 (A)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 184

 

Für die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt bestimmter Versorgungsfälle eine Versorgung nach einer bestimmten Betriebsvereinbarung zu zahlen, bestimmt sich der Streitwert nach der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz abzüglich eines Abschlags von 30 %.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

 

BGB §§ 305c Abs. 2, 306 Abs. 1, 307 Abs. 1 Nr. 1, 675; RVG §§ 3a ff.
Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers durch formularmäßige Vergütungs- Vereinbarung des Rechtsanwalts
BGH, Urt. v. 13.2.2020 - IX ZR 140/19 Fundstelle: AGS 2020, S. 161

1.

Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls i Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.

2.

Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung BGH, Beschl. v. 5.3.2009 - IX ZR 144/06 [= AGS 2009, 209] u. BGH, Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10 [= AGS 2011, 9]).

3.

Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

§§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1, 20 RVG; § 17b Abs. 2 und 3 GVG
Mehrere Angelegenheiten bei Verweisung im Rechtsmittelverfahren
BGH, Beschl. v. 20.11.2019 - XII ZB 63/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 132

1.

Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gem. § 20 Satz  2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.

2.

Die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

ZPO §§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1
Beschwer bei Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters zur Nutzung der Mietsache in einer bestimmten Art und Weise
BGH, Beschl. v. 13.11.2019 - XII ZB 382/19 Fundstelle: AGS 2020, S. 130 

Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache in einer bestimmten Art und Weise nutzen zu dürfen, bei dem der Bestand des Mietverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig ist, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 3 ZPO.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 7 Abs. 1 S. 2 BORA
Unzulässige Bezeichnung als Experte und Spezialist
AnwG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9.1.2020 -IV AG 27/19 = BeckRS 2020, 4016
Fundstelle: NJW-Spezial, 2020, S. 223

Die Verwendung der Begriffe „Experte" und „Spezialist" als qualifizierende Zusätze gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BORA setzen mindestens voraus, dass ein Anwalt Kenntnisse aufweist, die denen eines Fachanwalts entsprechen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

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