SGB VI §§ 6 I 1 Nr. 1, V, 231 IVb, IVc; GG Art. 3 I; BRAO §§ 46 a, 46
Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndizi
BSG, Urteil vom 26.2.2020- B 5 RE 2/19 R
Fundstelle: NJW 2020, S. 2980

1.

Von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt kann nach dem ab 1.1.2016 geltenden Recht rückwirkend vom Beginn dieser Beschäftigung auch befreit werden, wer nur freiwilliges Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk war.

2.

Die Rückwirkung einer Befreiung für eine davor ausgeübte Beschäftigung erfordert die Pflichtmitgliedschaft.

Leitsatz des Verfassers

 

 

 

 

von Rechtsanwalt Sven Krautschneider, BRAK, Berlin

Berlin, 18.12.2020 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2020)

 Quarantäne, Homeoffice, virtuelle Konferenzen – das Coronavirus hat auch das Leben der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf den Kopf gestellt. Das beA unterstützt indes die Kolleginnen und Kollegen auch in dieser ungewöhnlichen Zeit zuverlässig bei ihren täglichen Arbeitsabläufen, unabhängig davon, ob sie sich regulär in der Kanzlei aufhalten, von zu Hause aus tätig werden oder bewährte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter quarantänebedingt nicht ins Büro kommen können. Dass Schriftsätze in den letzten Monaten vermehrt digital versandt wurden, zeigen auch die statistischen Daten: Waren im September bereits 1.404.771 eingegangene und 1.325.271 versandte beA-Nachrichten zu verzeichnen, erhöhte sich die Anzahl der Eingänge im Oktober auf stattliche 1.457.794 und die der Nachrichtenausgänge auf 1.478.459.

§ 46 RVG; Nr. 7004 VV RVG
Erforderlichkeit der Kosten für eine BahnCard

OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2020 – 4 StE 1/17
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 109

1. Unterlässt es der Verteidiger, die Erforderlichkeit der Notwendigkeit seiner Auslagen vor Entstehen dieser durch das Gericht feststellen zu lassen, steht dies einer Anerkennung der Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendig nicht entgegen.
2. Die Kosten für den Erwerb einer BahnCard50 können jedenfalls in lang andauernden Verfahren notwendige Auslagen darstellen, wenn sich der Erwerb der Bahn-Card50 bereits nach wenigen Fahrten des Verteidigers amortisiert.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die BRAK und die regionalen Rechtsanwaltskammern begrüßen ausdrücklich, dass im Hinblick auf die immer noch anhaltende Corona-Pandemie die Regelungen verlängert werden sollen, die eine Durchführung von Wahlen und Beschlüsse der Rechtsanwaltskammern, insbesondere der Kammerversammlung, außerhalb einer Präsenzsitzung ermöglichen. Dies sieht der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für eine Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie (Covid-19-FKG) vor.

Mit dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass damit eine langjährige Forderung der BRAK umgesetzt werden soll.

Die BRAK kritisiert weite Teile des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Anfang November vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt nachdrücklich. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsmarkt begrüßt die BRAK, dass der Gesetzgeber das Thema Legal Tech und Inkasso angeht und eine stärkere Regulierung sowie erweiterte Informationspflichten vorsieht. Legal Tech darf es nach Ansicht der BRAK aber nicht ohne anwaltliche Beteiligung geben. Sie lehnt daher den Ansatz des Gesetzentwurfs, einen sich unterhalb der Anwaltschaft etablierenden Rechtsdienstleistungsmarkt zu fördern, entschieden ab. Der Entwurf fördere nicht den Verbraucherschutz, sondern gefährde ihn und drohe, die Kernwerte der Anwaltschaft und rechtsstaatliche Prinzipien auszuhöhlen.

Der Zeitplan für die Einführung der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wird nicht verschoben. Einen entsprechenden Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, die allgemein ab dem 1.1.2022 eintretende aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zunächst bis zum Jahr 2025 zurückzustellen, lehnte der Bundestag in seiner Sitzung am 27.11.2020 ab. Die BRAK hatte sich entschieden gegen eine Verschiebung ausgesprochen.

Art. 5 Abs. 1 lit. F, Abs. 2, Art. 32 DS-GVO
Datenschutzrechtliche Anforderungen an die
Übermittlung einer E-Mail

VG Mainz, Urteil vom 17.12.2020 – 1 K 778/19.MZ = BeckRS 2020, 41220
Fundstelle: NJW­Spez.: 5/2021, S. 158


Ein datenschutzrechtlich angemessenes Schutzniveau ist bei Anwälten durch Nutzung einer Transportverschlüsselung anzunehmen, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für einen erhöhten Schutzbedarf bestehen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

Nr. 4141 VV RVG
Zusätzliche
Gebühr nach bestreitender Einlassung und Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO

AG Aschaffenburg, Beschl. v. 16.12.2020 – 390 AR 81/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 80

1. Die Gebühr Nr. 4141 VV kann auch im Fall einer Einstellung nach § 154 StPO entstehen.
2. Rät der Verteidiger zu einer teilweise bestreitenden Einlassung und führt die zur Einstellung des Verfahrens, hat der Verteidiger daran „mitgewirkt“.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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