§ 626 Abs. 2 S. 1, 627 Abs. 1, 628 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
Kündigung des Mandatsvertrags durch den Mandanten
BGH Urteil vom 16.7.2020 - IX ZR 298/19 = BeckRS 2020, 17493
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 703

Kündigt der Mandant den Mandatsvertrag wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Anwalts, steht ihm nur dann ein Schadensersatz zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Anwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

BRAO §§ 112a, 112c I, 113 I, 116 I, 120, 121, 130, 131 I; StPO §§ 160, 161
Einsicht der Generalstaatsanwaltschaft in anwaltliche Personalakten
BGH, Urteil vom 4.8.2020 -AnwZ (Brfg) 4/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 318

 

  1. Die Generalstaatsanwaltschaft kann bereits im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren Einsicht in die Personalakte des betroffenen Mitglieds bei der Rechtsanwaltskammer verlangen. Die Vorschriften des GVG und der StPO sind im anwaltsgerichtlichen Verfahren aufgrund einer Verweisung entsprechend anwendbar.
  2. Für die im Wege der Beschlagnahme nach § 98 StPO mögliche Erzwingung der Herausgabe ist der Ermittlungsrichter zuständig und der Rechtsweg vor dem AnwGH nicht eröffnet.

Leitsatz der Redaktion

 

 

GG Art. 12 I; StGB §§ 70, 133 I, 274 I Nr. 1; StPO § 132a
Verletzung der Berufsfreiheit eines Anwalts durch vorläufiges Berufsverbot
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 2.7.2020 -1 BvR 1627/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 3709

 

  1. Die gesetzliche Grundlage für ein vorläufiges Berufsverbot in § 132 a StPO, die dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient genügt den Anforderungen des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 I GG).
  2. Voraussetzung für ein vorläufiges Berufsverbot gem. § 132 a StPO ist, dass die Anordnung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus der Berufsausübung resultieren können. Die Gefahrenlage sowie Notwendigkeit und Angemessenheit des vorläufigen Berufsverbots hat das Fachgericht darzulegen und zu erörtern. Auch im Rahmen der nur summarischen Prüfung ohne erschöpfende  Aufklärung des Sachverhalts bedarf es einer Darlegung der den dringenden Verdacht einer Straftat im Sinne des § 70 StGB begründeten Tatsachen (im Anschluss an BVerfGE 44, 105 [118ff.] = NJW 1977, 892; BVerfGE 48, 292 [298] = NJW 1978, 1479; BVerfGK 7, 110 = BeckRS 2005, 32816).
  3. Zur Frage, ob die Nichtherausgabe einer Prozessbürgschaftsurkunde und die fehlende Rücksendung von (drei) Gerichtsakten durch einen Rechtsanwalt als mögliche Anlasstaten der Urkundenunterdrückung (§ 274 I Nr. 1 StGB) und des Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB) ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132 a StGB rechtfertigen können.

Leitsatz der Redaktion

 

 

Für die sog. Neustarthilfe können nun auch prüfende Dritte – insbesondere Rechtsanwält*innen und Steuerberater*innen – Anträge für die Betroffenen stellen. Die Neustarthilfe können Soloselbstständige seit Mitte Februar im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III beantragen. Zunächst konnten sie den Antrag jedoch nur selbst stellen. Die BRAK hatte gefordert, eine Antragstellung auch durch prüfende Dritte zu ermöglichen, da sich viele Betroffene inhaltlich, aber auch technisch mit der Antragstellung überfordert fühlten. Dieser Forderung kam das zuständige Bundesministerium der Wirtschaft nunmehr nach.

RVG § 34 Abs. 1; RVG VV Vorb. 2.3 Abs. 3, Nr. 2300
Beratungsgebühr für Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments
BGH, Urteil vom 15.04.2021 – IX ZR 143/20
Fundstelle: NJW 2021, S. 1680 f.

Der auftragsgemäße Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auch dann keine die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind.

Leitsatz des Gerichts

 

 

Die Einziehung von Vermögen, das durch eine Straftat erlangt wurde, ist auch dann zulässig, wenn hinsichtlich dieser Tat bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Gegenstand der Entscheidung ist § 316h EGStGB, welcher die sog. Vermögensabschöpfung auch bei bereits verjährten Taten ermöglicht. Der BGH hatte dies mit dem Rechtsstaatsprinzip und den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für unvereinbar gehalten und die Frage daher dem BVerfG vorgelegt. Auf Bitte des BVerfG hat die BRAK zu der Frage durch ihre Ausschüsse Verfassungsrecht und Strafrecht Stellung genommen.

Die Sicherheitsarchitektur des beA genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine sichere Kommunikation. Einen Anspruch darauf, dass im beA eine bestimmte Verschlüsselungstechnologie, namentlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, eingesetzt wird, haben Rechtsanwälte nicht. Zu diesem Ergebnis kam der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshof (BGH) in seiner am Montag, den 22.3.2021 verkündeten Entscheidung.

ArbGG §§ 2, 5
Anwalt als arbeitnehmerähnliche Person
LAG Nürnberg, Beschluss vom 14.04.2021 – 4 Ta 148/20
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 447

Ein Anwalt, der die Räumlichkeiten einer externen Kanzlei nutzt und dafür alle Honorarforderung gegen einen monatlichen Festbetrag abtritt, ist als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.

Leitsatz der NJW-Spezial

 

 

§§ 36 Abs. 2 und 3, 66 Abs. 1 GKG; Nr. 1242 GKG KV
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von mehreren Beklagten
BGH, Beschl. v. 8.4.2021 - VI ZR 348/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 514

Die 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr.1242 GKG KV fällt auch dann nach dem gesamten Streitwert an, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nur gegen einen von zwei Beklagten zurückgewiesen worden sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

GKG §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1; ZPO §§ 3, 5
Widerruf/Anfechtung eines Pkw-Leasingvertrages
OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.04.2021 – 7 W 6/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 279 ff.

  1. Leasingverträge gehören zu den Miet-, Pacht und ähnlichen Nutzungsverhältnissen und unterfallen der Spezialvorschrift der §§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

  2. Der Feststellungsantrag zwecks Widerruf/Anfechtung/Nichtigkeit/Beendigung eines Leasingvertrages wird mit dem einjährigen Betrag der zu zahlenden Leasingraten gem. 41 Abs. 1 GKG bewertet (sofern nicht die zukünftige Laufzeit geringer ist, dann diese).
     
  3. Hat der Leasingnehmer einer Sonderzahlung und bereits Leasingraten geleistet und werden diese neben dem Feststellungsantrag als Zahlungsantrag geltend gemacht, so erhöhen sie den Gegenstandswert.
     
  4. Es sollte stets geprüft werden, ob anstelle der (abgetretenen) Anfechtung eines Pkw-Kaufvertrages die Anfechtung eines Leasingvertrages für den Mandanten kostenrechtliche Vorteile bringt (mögliche Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages).

    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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