Am Donnerstag, den 22.4.2021 wird eine neue Version des Systems für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) implementiert. Mit der neuen beA-Version 3.4.2 gehen eine Reihe von Verbesserungen und Erleichterungen für Nutzerinnen und Nutzer einher, u.a. für Dateinamen von Anhängen, für die Generierung sog. Strukturdaten und für das Drucken von Nachrichten mit Anhängen. Die neue beA-Version umfasst auch eine Aktualisierung der beA Client-Security-Anwendungskomponente von der Version 3.5.0.1. auf die neue Version 3.6.0.1.

Nr. 1000 VV RVG
Keine erstattungsfähige Einigungsgebühr bei Ausgleich der Klageforderung gegen Klagerücknahme
AG Hannover, Urt. v. 9.9.2020 - 507 C 5202/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 46

 

 Kündigt der beklagte Haftpflichtversicherer an, dass er die Klageforderung ausgleichen werde und vereinbaren die Parteien sodann, dass der Kläger die Klage zurücknehme und der beklagte Haftpflichtversicherer die Kosten des Verfahrens trage, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen, so entsteht hierdurch zwar eine Einigungsgebühr; diese ist jedoch nicht erstattungsfähig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§ 8 Abs. 1 RVG; § 628 Abs. 1 S. 1 BGB
Kündigung des Mandats und Vergütung
LG Bremen, Urt. v. 29.5.2020 - 4 S 102/19
Fundstell: GS 2021, S. 23

 

  1. Ein Anwalt kann unter dem Gesichtspunkt "Interessenwegfall" seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn er in einem schwierigen Mandatsverhältnis seinem Mandanten bei Nichtzahlung eines Vorschusses vor der Kündigung keine Kündigungsandrohung unter Verdeutlichung der Folgen zukommen lässt.
  2. Schreiben des Mandanten ohne Einschaltung seines Anwaltes an das Gericht können nur in Ausnahmefällen als schwerwiegende Pflichtverletzungen angesehen werden. 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG § 14 Abs. 2; BGB §§ 826, 31, 249, 288
Kein obligatorisches Kammergutachten im Schadensersatzprozess
OLG Frankfurt, Urt. v. 24.9.2020 - 26 U 69/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 561

 

Mit dem in § 14 Abs. 2 S. 1 RVG verwendeten Begriff des Rechtsstreits ist lediglich der Gebührenprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gemeint, nicht aber der Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber des Rechtsanwalts und einem Dritten, der zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist. 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG VV Nr. 1008
Keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV bei Vertretung von zwei Antragstellern aus unterschiedlichen Schutzrechten
OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.9.2020 - 6 W 82/17
Fundstelle: AGS 2020, S. 563

 

Für den Ansatz der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV ist jedenfalls dann kein Raum, wenn der Bevollmächtigte zwar für die von ihm vertretenen Antragsteller in derselben Angelegenheit

tätig geworden ist, jedoch keine Identität des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt

(hier: Vertretung in Unterlassungsantrag aus zwei unterschiedlichen Schutzrechten - Unionsmarke und Unternehmenskennzeichenrecht). 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 5. 3 Nr. 2; Nr. 3104
Terminsgebühr durch Telefonate mit dem Richter
OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.2020-25 W 148/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 561

 

Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht auch, wenn die Prozessgegner – vermittelt durch das zuständige Gericht telefonische Gespräche führen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hierbei handelt es sich um außergerichtliche Besprechungen i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 4 Abs. 3
Terminsgebühr für geplatzten Termin; Begriff des Erscheinens
OLG Naumburg, Beschl. v. 12.8.2020- 1 Ws (s) 154/20
Fundstelle: AGS 2020, S. 569

 

Eine Terminsgebühr für einen sog. "geplatzten Termin" entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt körperlich im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Termin erscheint; das bloße Antreten der Anreise reicht nicht aus. 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

FamGKG § 55 I, II; RVG § 33 I, III
Festsetzung des Werts für anwaltliche Tätigkeit im Unterhaltsstufenverfahren
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.5.2020 - 5 WF 75/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 3668

 

Ist im Stufenverfahren auf Trennungsunterhalt Rechtshängigkeit eingetreten und legt der Verfahrensbevollmächtigte anschließend das Mandat nieder, bemisst sich der Wert für seine anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem Auffangwert des § 42 III FamGKG, sondern, wenn diese bekannt sind, nach den Vorstellungen des Antragstellers über die Höhe seines Anspruchs. 

 

Leitsatz der Redaktion

 

 

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