Bei der Bewerbung um eine Notarstelle kann die Tätigkeit als Insolvenzverwalter:in bei der sog. örtlichen Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Dies hielt der Notarsenat des Bundesgerichtshofs in einer am 15.11.2021 verkündeten Entscheidung fest.
Voraussetzung für die Bestellung zur Notarin bzw. zum Notar ist, dass man mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang anwaltlich tätig war, und zwar nach § 6 II 1 Nr. 2 BNotO (in der damals geltenden Fassung; seit dem 1.8.2021: § 5b I Nr. 2 BNotO) mindestens drei Jahre in dem vorgesehenen Amtsbereich. Die Klägerin hatte sich 2019 als einzige Kandidatin auf eine Notarstelle im Bezirk ihres Kanzleisitzes beworben, wo sie seit 2009 ansässig war. In den fünf ihrer Bewerbung vorangehenden Jahren war sie vor allem als Insolvenzverwalterin tätig. Die Landesjustizverwaltung berücksichtigte ihre Bewerbung nicht; sie habe die örtliche Wartezeit nicht erfüllt, weil sie nicht im erforderlichen Umfang anwaltlich tätig gewesen sei.
Dagegen richtete die Klägerin sich und begehrte, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihr zu besetzen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts erneut zu bescheiden. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Die hiergegen gerichtete Berufung wies der Notarsenat des BGH zurück. Wie das OLG ist er der Ansicht, die Klägerin habe die besonderen Bestellungsvoraussetzungen gem.§ 6 II 1 Nr. 2 BNotO a.F. nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in nicht unerheblichem Umfang als Rechtsanwältin tätig gewesen sei. Ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin gehöre zwar zum Berufsbild des Anwalts, sie sei aber nicht geeignet, das im Notaramt nötige Erfahrungswissen im Umgang mit Rechtsuchenden zu vermitteln. Hierzu sei es, wie beim Anwalt, nötig, die individuellen Interessen der Beteiligten zu erfassen und sie rechtlich zur Geltung zu bringen. Bei einem Insolvenzverwalter stehe dagegen das Amtsinteresse an der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben im Vordergrund.
Die Entscheidung wird in Kürze in den BRAK-Mitteilungen dokumentiert.
BGH, Urt. v. 15.11.2021 – NotZ(Brfg) 2/21
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