§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG
Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot
BGH, Beschluss vom 19.7.2021 - NotSt (Brfg) 1/21 = BeckRS 2021, 24480
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 639


Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein Sozius als (gegebenenfalls vollmachtloser) Vertreter einer Vertragspartei auftritt, verstößt er gegen das Mitwirkungsverbot nach § 31 1 Nr. 4 BeurkG.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

§ 46 Abs. 5 S. 1, 46 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BRAO
Keine Zulassung bei Tätigkeit für Kunden des Arbeitgebers
BGH, Beschluss vom 13.7.2021 - AnwZ (Brfg) 62/19 = BeckRS 2021, 24316
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 606


Ob ein Berufsträger in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird oder in Angelegenheiten der Kunden des Arbeitgebers, bestimmt sich allein nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit des Berufsträgers.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

112 a Abs. 1, Abs. 3 BRAO
Eingeschränkter Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit
BGH, Beschluss vom 7.7.2021 - AnwZ 1/21 = BeckRS 2021, 23186

Fundstelle: NJW-Spezial, S. 606

Einer nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Person ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit auch dann nicht eröffnet, wenn diese einen Anspruch aus Vorschriften der BRAO herzuleiten sucht, etwa indem sie anwaltliches Fehlverhalten zu ihrem Nachteil geltend macht.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BerHFV § 1 Nr. 2
Keine Vorlage des Original-Berechtigungsscheins erforderlich
LG Osnabrück, Beschluss vom 24.01.2022 - 9 T 466/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 86 ff.

  1. Wird eine Beratungshilfevergütung elektronisch beantragt, ist die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines in Papierform nicht mehr notwendig.
  1. Es genügt, wenn bei der elektronischen Einreichung der Berechtigungsschein eingescannt, das Original aber vom Rechtsanwalt entwertet und dies anwaltlich versichert wird.

 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Seit dem 1.10.2021 erlaubt das „Legal Tech-Gesetz“ Anwält:innen, bei Streitwerten unter 2.000 Euro gegen Erfolgshonorar tätig zu werden, und reglementiert Inkassodienstleister etwas strenger als bisher. Doch der Bundestag gab der neuen Bundesregierung eine Prüfbitte zur Kohärenz von anwaltlichem Berufsrecht und den Regelungen für Inkassodienstleistungen mit. Dazu hat die BRAK nun Stellung genommen.

Mit Folgeregelungen zur „großen BRAO-Reform“ befasste sich die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 6.12.2021. Kontrovers diskutiert wurde ein Konzept zum Verbot der Interessenkollision in § 3 BORA. Auf der Agenda standen zudem Themen wie die allgemeine Fortbildungspflicht, die neue Pflicht, Berufsrechtskenntnisse zu erwerben, und Fragen des Fachanwaltsrechts. Die Beschlüsse werden nunmehr durch das Bundesjustizministerium geprüft.

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