Wer als Anwalt als Geschäftsführer eines Unternehmens tätig ist, ist sozialversicherungspflichtig. Denn selbstständig tätig ist per se jeder Anwalt, sondern nur, wer über die Geschicke des Unternehmens bestimmen kann; ansonsten greift die Sozialversicherungspflicht, entschied das Bundessozialgericht kürzlich.
Geklagt hatten fünf Rechtsanwälte, die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH sind, gegen die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund, sie seien sozialversicherungspflichtig. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund zuvor die Versicherungspflicht der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund Beschäftigung festgestellt. Die Kläger beriefen sich demgegenüber auf ihre Selbstständigkeit und verwiesen dazu auf die Stellung des Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege; die BRAO gewährleiste in § 59f IV ausdrücklich ihre Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit auch als Geschäftsführer einer Anwaltsgesellschaft.
Mit ihrer Argumentation konnten die Anwälte weder das SG Mannheim noch das LSG Baden-Württemberg überzeugen. Denn keiner der Kläger habe in der GmbH über eine Sperrminorität verfügt. Allein die Ausübung eines freien Berufs bewirke nicht ihre Selbstständigkeit. Zudem seien sie in den Betrieb gewesen und auch ihre Geschäftsführervertrag sprächen für eine abhängige Beschäftigung.
Die Revision der Kläger hatte ebenfalls keinen Erfolg. Nach Ansicht des BSG greifen auch für sie die allgemeinen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geltenden Maßstäbe. Danach unterliegen sie aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und das Verbot von Einflussnahmen durch Weisungen nach § 59f IV BRAO schlössen eine Eingliederung und Weisungsunterworfenheit als Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht kategorisch aus. Vielmehr komme es in Rechtsanwaltsgesellschaften – ebenso wie in anderen beruflichen Zusammenschlüssen wie etwa einer PartG oder GbR – durchaus vor, dass die Berufskollegen für die Berufsausübung Vorgaben machten. § 59f IV BRAO stelle insofern wegen des aus dem Gesellschaftsrecht folgenden Weisungsrechts der Geschäftsführer lediglich die fachliche Unabhängigkeit klar, versetze aber keinen Anwalt in die Lage, über das unternehmerische Geschick der GmbH wie ein Unternehmensinhaber zu entscheiden.
Die Entscheidung wird in der kommenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht.
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