Mit einem aktuellen Gesetzentwurf sollen noch bestehende Medienbrüche abgebaut werden, die den elektronischen Rechtsverkehr hemmen. Die BRAK begrüßt dies in ihrer Stellungnahme als wichtigen Schritt für den Ausbau. Sie warnt aber davor, durch Länderöffnungsklauseln einen neuen Flickenteppich zu schaffen.
Der elektronische Rechtsverkehr ist noch nicht lückenlos ausgebaut. So müssen etwa im Bereich der Zwangsvollstreckung, bei der Beantragung von Beratungshilfe oder im Verbraucherinsolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren Unterlagen noch im Original auf Papier eingereicht werden. Das will der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Entwurf zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung ändern. Zu diesem Zweck sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare digital zu nutzen, und zudem die anwaltliche Versicherung an die Stelle der Vorlage der Originale treten.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Verwendung bundeseinheitlicher, elektronisch ausfüllbarer Formulare als wichtigen Schritt zu einer konsequenten Digitalisierung der Justiz. Sie mahnt jedoch an, die Anwaltschaft bei der Erstellung und Weiterentwicklung der Formulare frühzeitig zu beteiligen. So könne sichergestellt werden, dass Anwältinnen und Anwälte immer die aktuellen Formulare elektronisch einreichen.
Dass die Länder die durch eine Koordinierungsstelle die Formulare in Strukturdatensätze umwandeln können sollen, begrüßt die BRAK im Grundsatz. Sie warnt aber vor einer lediglich optionalen Ausgestaltung mittels einer Länderöffnungsklausel. Vielmehr müssten die Strukturdatensätze bundeseinheitlich genutzt werden, um einen Flickenteppich zu vermeiden. Auch hier mahnt die BRAK eine frühzeitige Beteiligung an, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung der Strukturdaten im beA-System sinnvoll und rechtzeitig implementiert werden kann. Zudem müsse gewährleistet werden, dass auch Gerichtsvollzieher:innen mit diesen Daten umgehen könnten.
Die vorgesehene Regelung, wonach bei der elektronischen Abrechnung von Beratungshilfe künftig der Beratungshilfeschein nicht mehr im Original beigefügt werden muss, sondern sein Vorliegen anwaltlich versichert werden kann, befürwortet die BRAK. Denn die Vorlage des Originals verursache in der Praxis Verzögerungen und Probleme. Es dürfe aber nicht bei diesem Schritt bleiben, die Verfahrensordnungen müssen vielmehr aus Sicht der BRAK insgesamt auf die Vermeidung von Medienbrüchen überprüft werden. Dies gelte insbesondere für die Beantragung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe.
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