RVG § 14; VV RVG Nr. 2400

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 21 ff. 1.
Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.

2.
Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.

RVG § 14; VV RVG Nr. 2400

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 21 ff. 1.
Es ist nicht unbillig, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 bestimmt.

2.
Zur Frage, wann eine Geschäftsgebühr von 1,3 unbillig sein kann.

Der bereits in der ersten Instanz tätige Verteidiger erhält für die Einlegung der Revision und die dieser Handlung vorausgegangenen Beratungen mit dem Angeklagten keine selbständige Gebühr nach Nr. 4130 VV. Der Verteidiger muss also für das Entstehen der fraglichen Gebühr eine darüber hinausgehende Tätigkeit entwickeln, wie z. B. das Fertigen der Revisionsbegründung.

VV RVG Nr. 4130

Revision; Verfahrensgebühr

OLG Hamm, Beschl. v. 20.01.2006 – 4 Ws 221/05 Fundstelle: AGS 2006, S. 547 f. Der bereits in der ersten Instanz tätige Verteidiger erhält für die Einlegung der Revision und die dieser Handlung vorausgegangenen Beratungen mit dem Angeklagten keine selbständige Gebühr nach Nr. 4130 VV. Der Verteidiger muss also für das Entstehen der fraglichen Gebühr eine darüber hinausgehende Tätigkeit entwickeln, wie z. B. das Fertigen der Revisionsbegründung.

BerHG § 4 Abs. 2 Satz 4; GG Art. 12 Abs. 1

Nachträglicher Antrag auf Beratungshilfe

BVerfG, Beschl. v. 18.01.2006 – 1 BvR 2312/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 199 f. 1.
Die Zurückweisung eines Antrags auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe verletzt den den Rechtsuchenden beratenden RA nicht in seiner von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit.

2.
Die Beantragung nachträglicher Beratungshilfe ist an keine Frist gebunden.

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG gemäß Alternative 3 der Vorbemerkung 3 III – Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts – kann nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. Senat, NJW-RR 2006, 932 = JurBüro 2006, 135 = OLG Report 2006, 1224).

RVG VV Vorb. 3 III Nr. 3104; ZPO §§ 103, 104

Keine Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr

OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.01.2006 – 8 W 14/06 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2006, S. 2196 Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG gemäß Alternative 3 der Vorbemerkung 3 III – Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts – kann nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. Senat, NJW-RR 2006, 932 = JurBüro 2006, 135 = OLG Report 2006, 1224).

GKG § 48 Abs. 3 S. 1

Arbeitslosengeld als Einkommen

OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2006 – 11 WF 317/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 239 Sowohl Arbeitslosengeld I als auch Arbeitslosengeld II ist als Einkommen gem. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG anzusehen und daher bei der Streitwertberechnung einer Ehesache als Nettoeinkommen zu berücksichtigen.1

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