ZPO § 91 I 1; RVG VV Nr. 2400

Keine Kostenfestsetzung bezüglich nicht anrechenbarer Geschäftsgebühr für Mahnschreiben

BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05 (LG Neubrandenburg) Fundstelle: NJW 2006, S. 2560 f. Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 I 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden.


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