ZPO a. F. § 115 Abs. 3
Einsatz eines noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrages
BAG, Beschl. 26.04.2006 – 3 AZB 54/04
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 316
Das Guthaben aus einem noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.