ZPO §§ 120 Abs. 4 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

Berücksichtigung einer Abfindung bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

BAG, Beschl. v. 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 277 f.

1.
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.

2.
Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.